534 Nr. 89. 1916.
(3) Bekanntmachung vom 8. Juni 1916 zum § 7 der Bundesratsverordnung
zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom
14. Februar 1916.
ie nachstehenden Festsetzungen und Bestimmungen der Landesbehörde für
Volksernährung zu Schwerin aus § 7 der Bundesratsverordnung zur Regelung
der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 14. Februar 1916
Roöl. S. 99) werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 8. Juni 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum bes Innern.
L. v. Meerheimb.
Nach § 7 Absatz 3 der Bundesratsverordnung zur Regelung der reise, für
Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 14. Februar 1916 — Röl
wird auf Grund der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom b8 n
1916 — Rbl. Nr. 35 — hiermit bestimmt:
A. Die folgenden Höchstpreise für Schweinefleisch werden für das Gebiet des
Großherzogtums festgesetzt
I. Frisches Fleisch.
Mürbebraten (Filet) JNNNsund -7 2/10
Flomen, roher u und desalzener Speer- ...... ,,»2,—
Schinken . ...... ,,«1,80
Karbonade........."..«.... „ „ 2.—
Backken: „ „ 1,0
Schutkter „ „ 1,50
Kragenfett.. .... „ „ 1830
Baucch. ..... „ „ 1,40
Leber „ „ 1,80
Nerrrr „ „ 1.—
Zunge- ................ ,,»1,—
isben „ „ 0,90
Kerz " " " " " " " " " 2 2 2 2 11 77 0,80
opf mit GBackckeeel „ „ 0,80
Kopf ohne Backe ............. ««0,50
Lunge .. ............- « « 0,60
Unterbeine . « « ·0-20
II. Zubereitetes S weinefleih rucin der * Wurstwaren=
Kasseler Rippspper Pfund / 1,80
Gepötelter Schweinekamm.. ...- „ „ 1070
Anderes Pökelfleisg„ „ 160