Nr. 95. 1916. 569
(2) Bekanntmachung vom 24. Juni 1916, betreffend die Volksspende für die
deutschen Kriegs= und Zivilgesangenen im Auslande.
In der Zeit vom 1. bis 7. Juli d. Is. wird im Deutschen Reiche die Summ-
lung einer Volksspende für die deutschen Kriegs= und Zivilgefangenen im
Auslande veranstaltet. !*½-
Das Protektorat über die Sammlung ist für das Reich von Ihrer Majestät
der Kaiserin und daneben für das Großherzogtum von Ihrer Königlichen Hoheit
der Frau Großherzogin Alexandra übernonimen worden.
Die Verrichtungen eines Landesausschusses für die Sammlung werden von
dem Landesverein vom Roten Kreuz mit Unterstützung des Marien-Frauen-
Vereins ausgeübt.
Beiträge zu der Sammlung werden von allen Banken des Landes und deren
Agenturen angenommen. Die Hauptsammeltätigkeit liegt jedoch
für jeden Amtsgerichtsbezirk dem für die Sammlungen des
Roten Kreuzes gebildeten Ortsausschusse ob.
Das bezeichnete vaterländische Unternehmen verdient eine nachhaltige
Förderung.
Alle Obrigkeiten werden deshalb aufgefordert, die Ortsausschüsse hinsicht-
lich der Organisation der Sammeltätigkeit und deren Ausführung tunlichst zu
unterstützen und innerhalb ihres obrigkeitlichen Bezirkes Interesse für die
Sammlung zu wecken.
Insbesondere wird die Schule sich in den Dienst der Sammlung zu stellen
haben. Die Schulbehörden werden deshalb ermächtigt, Schülern und
Schülerinnen im Alter von mindestens 14 Jahren sowie Lehrern,
welche sich an der Sammeltätigkeit beteiligen wollen, die etwa erforderliche
Entfreiung vom Unterrichte zu gewähren.
Schwerin, den 24. Juni 1916.,
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien,
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.
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