Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 95. 1916. 569 
(2) Bekanntmachung vom 24. Juni 1916, betreffend die Volksspende für die 
deutschen Kriegs= und Zivilgesangenen im Auslande. 
In der Zeit vom 1. bis 7. Juli d. Is. wird im Deutschen Reiche die Summ- 
lung einer Volksspende für die deutschen Kriegs= und Zivilgefangenen im 
Auslande veranstaltet. !*½- 
Das Protektorat über die Sammlung ist für das Reich von Ihrer Majestät 
der Kaiserin und daneben für das Großherzogtum von Ihrer Königlichen Hoheit 
der Frau Großherzogin Alexandra übernonimen worden. 
Die Verrichtungen eines Landesausschusses für die Sammlung werden von 
dem Landesverein vom Roten Kreuz mit Unterstützung des Marien-Frauen- 
Vereins ausgeübt. 
Beiträge zu der Sammlung werden von allen Banken des Landes und deren 
Agenturen angenommen. Die Hauptsammeltätigkeit liegt jedoch 
für jeden Amtsgerichtsbezirk dem für die Sammlungen des 
Roten Kreuzes gebildeten Ortsausschusse ob. 
Das bezeichnete vaterländische Unternehmen verdient eine nachhaltige 
Förderung. 
Alle Obrigkeiten werden deshalb aufgefordert, die Ortsausschüsse hinsicht- 
lich der Organisation der Sammeltätigkeit und deren Ausführung tunlichst zu 
unterstützen und innerhalb ihres obrigkeitlichen Bezirkes Interesse für die 
Sammlung zu wecken. 
Insbesondere wird die Schule sich in den Dienst der Sammlung zu stellen 
haben. Die Schulbehörden werden deshalb ermächtigt, Schülern und 
Schülerinnen im Alter von mindestens 14 Jahren sowie Lehrern, 
welche sich an der Sammeltätigkeit beteiligen wollen, die etwa erforderliche 
Entfreiung vom Unterrichte zu gewähren. 
Schwerin, den 24. Juni 1916., 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien, 
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern. 
Langfeld. L. v. Meerheimb. 
148
	        
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