Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

2 Nr. 1. 1916. 
Altona, den 11. Dezember 1915. 
Aufbebung einer Verordnung. 
Die diesseitige Verordnung vom 19. Juni 1915 Nr. 1473, KVBl. S. 537, be- 
treffend den Schutz der Radfahrer und Kraftwagen, wird, nachdem die Bentralbehhrden 
entsprechende Polizeiverordnungen erlassen haben, hiermit aufgehoben. 
v. Roehl. 
(2) Bekanntmachung vom 4. Januar 1916, betreffend Kautschuk (Gummi), 
Guttapercha, Balata und Afbest. 
Nachstehende zweite Nachtrags-Verordnung des Königlichen stellvertretenden 
Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage zu der 
Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk 
(Gummi), Guttapercha, Balata und Asbest sowie von Halb= und Fertigfabrikaten 
unter Verwendung dieser Rohstoffe, Rbl. Nr. 115 S. 653 und Nr. 146 S. 798, 
wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord- 
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu über- 
wachen. 
Schwerin, den 4. Januar 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Nr. V. 1. 1448/11. 15. K.R.A. 
Zweite Nachtrags-Verordnung 
zu der Bekanntmachung, betreffend 
Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Guttapercha, 
Balata und Asbest sowie von Halb= und Fertigfabrikaten unter Verwendung 
dieser Rohstoffe 
(V. I. 663/6. 15. K. R. A.). 
Nachstehende Nachtrags-Verordnung wird im Auftrage des Kriegsministeriums 
auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni
	        
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