2 Nr. 1. 1916.
Altona, den 11. Dezember 1915.
Aufbebung einer Verordnung.
Die diesseitige Verordnung vom 19. Juni 1915 Nr. 1473, KVBl. S. 537, be-
treffend den Schutz der Radfahrer und Kraftwagen, wird, nachdem die Bentralbehhrden
entsprechende Polizeiverordnungen erlassen haben, hiermit aufgehoben.
v. Roehl.
(2) Bekanntmachung vom 4. Januar 1916, betreffend Kautschuk (Gummi),
Guttapercha, Balata und Afbest.
Nachstehende zweite Nachtrags-Verordnung des Königlichen stellvertretenden
Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage zu der
Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk
(Gummi), Guttapercha, Balata und Asbest sowie von Halb= und Fertigfabrikaten
unter Verwendung dieser Rohstoffe, Rbl. Nr. 115 S. 653 und Nr. 146 S. 798,
wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord-
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu über-
wachen.
Schwerin, den 4. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Nr. V. 1. 1448/11. 15. K.R.A.
Zweite Nachtrags-Verordnung
zu der Bekanntmachung, betreffend
Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Guttapercha,
Balata und Asbest sowie von Halb= und Fertigfabrikaten unter Verwendung
dieser Rohstoffe
(V. I. 663/6. 15. K. R. A.).
Nachstehende Nachtrags-Verordnung wird im Auftrage des Kriegsministeriums
auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni