630 Nr. 107. 1916.
Die Erlaubnis, die Wollen an die vorstehenden Firmen abzuliefern, wird mit der
Maßgabe erteilt, daß die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums das Recht hat anzuordnen, daß die bei einer der vorbezeichneten Firmen
eingelieferten Wollen an eine andere der vorbezeichneten Firmen oder an die Firmen:
Bremer Woll-Wäscherei, Lesum bei Bremen,
Kirchhainer Wollwäscherei G. m, b. H., Kirchhain N.-L.,
Deutsche Wollentfettung A.-G., Oberheinsdorf bei Reichenbach i. V.,
Wollwäscherei und Karbonisieranstalt Neuhütte, Gebr. Lenk, Neuhütte bei
Lengenfeld i. V.,
zum Waschen weitergesandt werden.
Durch eine derartige Anordnung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Kreußischen Kriegsministeriums entstehen dem Einlieferer der Wolle keine besonderen
osten.
Die Wäsche der Wolle bei den vorbezeichneten Firmen erfolgt zu folgenden von der
Heeresverwaltung ihnen vorgeschriebenen Bedingungen:
1. Die Wolle ist frei nächste Bahnstation ihres Lagerortes zu senden.
2. Die Firmen sind verpflichtet, das Waschen der Wolle zu den Sätzen von
0,325 für 1 kg auf gewaschenes Gewicht gerechnet einschließlich Sor-
tierung bis zu 20 v. H. Unter= und Nebensorten und 0,05 = für 1 kg
Zuschlag auf gewaschenes Gewicht gerechnet bei Sortierung über 20 v. H.
Unter= und Nebensorten bei sofortiger Barzahlung ohne jeden Abzug zu be-
wirken. Die Wolle ist gut verpackt einzuliefern.
Der Waschlohn ist vor Ablieferung der fertiggewaschenen Wolle zu erstatten.
Die Firmen sind verpflichtet, die Wolle binnen 8 Wochen nach Einlieferung
fettfrei, das heißt mit einem bei der Analgyse festgestellten Fettgehalt von
höchstens ½ v. H. zu waschen und das Verkaufsgewicht auf einen Feuchtig-
keitsgehalt von 17 v. H. konditioniert festzustellen.
Die Firmen unterstehen der dauernden Überwachung durch die Kriegs-Rohstoff-
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums.
8 6.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der Wolle vor ihrer
Einlieferung bei einer der im § 5 benannten Firmen oder innerhalb 10 Wochen nach
ihrer Einlieferung allgemein erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung oder Lieferung
an Verarbeiter.
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 3,
nimmt Angebote von Schafhaltern nur bei einer Menge von mindestens 1000 kg Roh-
wolle und von Nichtschafhaltern nur bei einer Menge von mindestens 7000 kg Rohwolle
entgegen.
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft stellt über jede an sie veräußerte Menge
der beschlagnahmten Wolle eine Empfangsbescheinigung aus.