Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 110. 1916. 651 
I. 
Gewerbetreibende, die mit den in § 1 der Verordnung bezeichneten Gegenständen 
Großhandel treiben oder Bekleidungsstücke im Großbetriebe herstellen, dürfen die in der 
Zeit vom 1. Mai 1916 bis einschließlich 12. Juni 1916 abgeschlossenen Lieferungs- 
berträge mit Abnehmern, mit denen sie vor dem 1. Mai 1916 nicht in dauernder Ge- 
schäftsverbindung gestanden haben, erfüllen, wenn 
1. sie ihr Gewerbe bereits vor dem 1. Mai 1916 betrieben haben, 
2. in den der zuständigen amtlichen Handelsvertretung (Handelskammern usw.) 
vorzulegenden Aufträgen Stückzahl und Preis für jeden Gegenstand an- 
gegeben ist, 
3. hinsichtlich dieser Aufträge der Verdacht des sogenannten Kettenhandels aus- 
geschlossen erscheint, » 
4. die Gewerbetreibenden über das Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Be- 
scheinigung der zuständigen amtlichen Handelsvertretung (Handelskammern 
usw.) erhalten. 
II. 
Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 1914 ausschließlich oder überwiegend 
Ausfuhrhandel mit den in § 1 der Verordnung bezeichneten Gegenständen betrieben 
oder Bekleidungsstücke im Großbetrieb für die Ausfuhr hergestellt haben, dürfen Gegen- 
stände der gleichen Art, wie sie vor dem 1. August 1914 gehandelt oder hergestellt haben, 
auch in Zukunft an Abnehmer liefern, mit denen sie vor dem 1. Mai 1916 nicht in 
bauernder Geschäftsverbindung gestanden haben, wenn 
1. sie die in diesem Ausfuhrbetriebe gehandelten oder hergestellten Waren infolge 
der Kriegsverhältnisse nach ihren früheren ausländischen Absatzgebieten nicht 
absetzen können, 
2. der Verdacht, daß durch diese Gewerbetreibenden der sogenannte Ketten- 
handel unterstützt werde, ausgeschlossen erscheint, 
3. die Gewerbetreibenden über das Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Be- 
scheinigung. der amtlichen Handelsvertretung (Handelskammer usw.) erhalten. 
II. 
Gewerbetreibende, die bereits vor dem 1. August 1914 mit den in § 1 der Ver- 
ordnung bezeichneten Gegenständen Großhandel betrieben oder Bekleidungsstücke im 
Großbetriebe hergestellt haben und durch die Kriegsverhältnisse gezwungen worden sind, 
ihr Geschäft ganz oder teilweise auf eine andere Warenart einzurichten, dürfen auch in 
Zukunft an Abnehmer liefern, mit denen sie vor dem 1. Mai 1916 nicht in dauernder 
Geschäftsverbindung gestanden haben, wenn 
1. sie ihr Geschäft bereits vor dem 1. Mai 1916 auf eine andere Warenart ein- 
gerichtet haben, . 
2. seitens der Gewerbetreibenden die Unterstützung des sogenannten Ketten- 
handels ausgeschlossen erscheint, 
. die Gewerbetreibenden über das Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Be- 
scheinigung der amtlichen Handelsvertretung (Handelskammer usw.) erhalten. 
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