Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

654 Nr. 110. 1916. 
*5 2. 
Besonderes über die Vermutung der Notwendigkeit der Anschaffung. 
Die Vermutung für die Notwendigkeit der Anschaffung von gewissen Kleidungs- 
und Wäschestücken kann als gegeben angesehen werden: 
a) bei Gründung eines Haushaltes (8 3), 
b) für Wöchnerinnen und Kinder (§ 4), 
) bei Krankheiten und Todesfällen (§ 5), 
9 bei besonderen kirchlichen Feiern und Eintritt in einen Beruf (5§ 0). 
e) in bezug auf eine begrenzte Stückzahl von Wäsche und Kleidung derjenigen 
Bevölkerungskreise, bei denen anzunehmen ist, daß sie Vorräte an Wäsche 
und Kleidung über den regelmäßigen Bedarf hinaus nicht besitzen (6 7). 
5W 3. 
Bei Gründung eines Haushaltes. 
Es kann während des Krieges nicht als angemessen erachtet werden, daß bei 
Gründung eines neuen Haushaltes die Ausstattung in der üblichen, oft auf ein Menschen- 
alter berechneten Menge beschafft wird. Der junge Hausstand muß sich vielmehr wäh- 
rend des Krieges zunächst mit einer geringeren Menge an Wäsche und Kleidung be- 
gnügen und einrichten und die vollständige Anschaffung der in Aussicht genommenen 
Einrichtungen bis nach Friedensschluß und Wiedereintritt normaler Zeiten verschieben. 
Wieviel dabei zugestanden werden kann, läßt sich nach den verschiedenen Gewohnheiten 
in den verschiedenen Teilen des Reiches nicht vollständig einheitlich ordnen. Man wird 
aber in der Regel nicht über 20 % der sonst üblich gewesenen Menge hinausgehen dürfen. 
*5 4. 
Für Wöchnerinnen und Kinder. 
Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916 kann Säuglings- 
wäsche und Säuglingsbekleidung überhaupt ohne Bezugsschein gekauft werden. Für 
die Wäsche und Kleidungsstücke, die für Wöchnerinnen sowie für Kinder bis zu 14 Jahren 
erforderlich sind, kann die Notwendigkeit der Anschaffung, wenn 
die Anträge sich in mäßigen Grenzen halten und die Annahmebe- 
gründet erscheint, daß kein Luxus mit der Bekleidung der Kinder ge- 
trieben wird, ohne weiteres als gegeben angesehen werden. 
5 5. 
Bei Krankheiten und Todesfällen. 
Bei Krankheiten und Todesfällen kann die Bescheinigung für Entnahme der not- 
wendigen Wäschestücke beziehentlich der üblichen Trauerkleidung ohne weitere Erörterung 
des Bedürfnisses erteilt werden, jedoch bezüglich der Trauerkleidung nur in gewissem, 
den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechenden Maße.
	        
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