Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 121: 1916. 731 
der ritterschaftlichen Bezirke der Kommunalverbände haben dahingehenden Er- 
suchen der Kommunalverbände zu entsprechen. Auf die Zwangsbefugnisse gegen 
unzuverlässige Selbstversorger (§ 58 Absatz 2) wird verwiesen. Es können Be- 
stimmungen über die Lagerung der den Selbstversorgern belassenen Vorräte er- 
lassen werden. 
Zu § 48e. 
Über das Auslandsmehl sind besondere Bestimmungen zu treffen. 
Zu § 49 d. 
Es kann eine Mindestzeit festgesetzt werden, für welche ein Landwirt, der 
Selbstversorgung beansprucht, deren Durchführbarkeit nachzuweisen hat. Es 
kann bestimmt werden, unter welchen Bedingungen ein Selbstversorger zur ver- 
sorgungsberechtigten Bevölkerung übertreten kann. 
Zu § 52. 
Bei der Preisfestsetzung für das Mehl ist davon auszugehen, daß die Mehl- 
verteilung durch die Selbstverwaltungsbehörden der Bevölkerung nach Möglich- 
keit billiges Brot gewährleisten soll. 
Zu § 53. 
Die Inanspruchnahme von Lagerräumen kann auch für die Reichsgetreide- 
stelle erfolgen (vgl. Ausführungsbestimmungen zu § 20). 
Zu § 54. 
Verschiedenheiten innerhalb eines Kommunalverbandes sind nach Möglich- 
keit zu vermeiden (vgl. § 50 Abatz 1). 
VI. Übergangs= und Schlußvorschriften. 
Zu § 64. 
Die Bekanntgabe der Vordrucke erfolgt durch die Reichsgetreidestelle. Die 
Anzeigen der Kommunalverbände sind der Reichsgetreidestelle unmittelbar ein- 
zureichen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf diejenigen Vorräte aus der alten 
Ernte an Brotgetreide und Mehl, welche nicht durch den § 65 ausdrücklich von 
der Anzeigepflicht ausgenommen sind. Die anzeigepflichtigen Vorräte werden 
(ugl. § 66) mit dem Beginn des 16. August 1916 für den einzelnen Kommunal= 
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