Nr. 121: 1916. 731
der ritterschaftlichen Bezirke der Kommunalverbände haben dahingehenden Er-
suchen der Kommunalverbände zu entsprechen. Auf die Zwangsbefugnisse gegen
unzuverlässige Selbstversorger (§ 58 Absatz 2) wird verwiesen. Es können Be-
stimmungen über die Lagerung der den Selbstversorgern belassenen Vorräte er-
lassen werden.
Zu § 48e.
Über das Auslandsmehl sind besondere Bestimmungen zu treffen.
Zu § 49 d.
Es kann eine Mindestzeit festgesetzt werden, für welche ein Landwirt, der
Selbstversorgung beansprucht, deren Durchführbarkeit nachzuweisen hat. Es
kann bestimmt werden, unter welchen Bedingungen ein Selbstversorger zur ver-
sorgungsberechtigten Bevölkerung übertreten kann.
Zu § 52.
Bei der Preisfestsetzung für das Mehl ist davon auszugehen, daß die Mehl-
verteilung durch die Selbstverwaltungsbehörden der Bevölkerung nach Möglich-
keit billiges Brot gewährleisten soll.
Zu § 53.
Die Inanspruchnahme von Lagerräumen kann auch für die Reichsgetreide-
stelle erfolgen (vgl. Ausführungsbestimmungen zu § 20).
Zu § 54.
Verschiedenheiten innerhalb eines Kommunalverbandes sind nach Möglich-
keit zu vermeiden (vgl. § 50 Abatz 1).
VI. Übergangs= und Schlußvorschriften.
Zu § 64.
Die Bekanntgabe der Vordrucke erfolgt durch die Reichsgetreidestelle. Die
Anzeigen der Kommunalverbände sind der Reichsgetreidestelle unmittelbar ein-
zureichen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf diejenigen Vorräte aus der alten
Ernte an Brotgetreide und Mehl, welche nicht durch den § 65 ausdrücklich von
der Anzeigepflicht ausgenommen sind. Die anzeigepflichtigen Vorräte werden
(ugl. § 66) mit dem Beginn des 16. August 1916 für den einzelnen Kommunal=
174