Nr. 5. 1916. 25
· " - dürfen die
Die Hafen-, Strom= und Schleusenbehörden und Beamten v
Ab= und Durchfuhr von Stroh auf den Wasserstraßen nur dulden, wenn die
obigen Voraussetzungen für die Versendung auf der Eisenbahn erfüllt sind.
Schwerin, den 10. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 30. Dezember 1915, betresffend Behandlung der
während des Herrschens der Maul= und Klauenseuche auf dem Seuchengehöft
gefallenen Klauentiere & 162 i der Ausführungsanweisung zum Viehseuchen-
gesetz vom 15. April 1912, Rbl. Nr. 21).
I. Dem § 162 i der Ausführungsanweisung zum Reichsviehseuchengesetz
(Bekanntmachung vom 15. April 1912, Rbl. 1912 Nr. 21) wird folgender
zweiter und dritter Absatz hinzugefügt: «
Die unschädliche Beseitigung hat ohne vorherige Zerlegung der
Kadaver zu erfolgen; jedoch kann das Abhäuten der Kadaver auf
dem Seuchengehöft mit Zustimmung des Kreistierarztes gestattet
werden. Die Vorschrift in § 160 Abs. 4 und 5 findet auch hierauf
Anwendung. Die Häute dürfen aus dem Seuchengehöft erst nach
Aufhebung der verhängten Sperre und nach beendeter Desinfektion
entfernt werden. Die Desinfektion erfolgt durch vollkommene Trock-
nung oder durch 24stündiges Einlegen in dünne Kalkmilch. Die
Polizeibehörde kann unter der vom Kreistierarzt anzugebenden Siche-
rungsmaßnahmen das Abholen der Kadaver durch einen Froner,
dessen Betriebsstätte als Kad#werverwertungsanstalt vom unterzeich-
neten Ministerium anerkannt ist, zur unschädlichen Beseitigung in
dieser Anstalt zulassen, wenn der betreffende Froner nach Erachten
des für die Anstalt zuständigen Kreistierarztes auch in seiner Be-
triebsführung die volle Gewähr für vorschriftsmäßigen Transport und
Beseitigung der Kadaver bietet. Der für die Anstalt zuständigen
Polizeibehörde ist in diesen Fällen zur Überwachung der Beseitigung
und der Desinfektion der Anstalt, der Transportmittel und der Per-
sonen Mitteilung zu machen.