Ar. 136. 827
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 5. September 1916.
T. Abteilung.
Inhalt.
(1) Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Web-,
Wirk= und Strickwaren. (2) Bekanntmachung, betreffend Verbot des
Verkaufs von Goldwaren an Kriegs= und Zivilgefangene. (3) Bekannt-
machung zur Abänderung der Verordnung des stellvertretenden General=
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona, betreffend den Ausschank
und Handel mit Alkohol, vom 31. Oktober 1915. (4) Bekanntmachung,
betreffend Ausfuhr von Pferden. (5) Bekanntmachung, betreffend Ge-
währung von Gehaltsvorschüssen an die Beamten der landesherrlichen
Verwaltung zur Erwerbung von Schuldverschreibungen der fünften
Deutschen Kriegsanleihe.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 31. August 1916, betreffend die Regelung des Ver-
kehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren.
Nachstehende Erläuterung IV der Reichsbekleidungsstelle zur Verordnung des
Bundesrats vom 10. Juni 1916 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 10. Juni 1916, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und
Strickwaren und die hiervon ausgeschlossenen Gegenstände, wird hiermit zur
allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 31. August 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.