Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

—  47  —

§.  41.

Wenn  der  Inhalt  einer  Schrift,  Abbildung  oder  Darstellung  strafbar  ist,
so  ist  im  Urtheile  auszusprechen,  daß  alle  Exemplare,  sowie  die  zu  ihrer  Herstellung
  bestimmten  Platten  und  Formen  unbrauchbar  zu  machen  sind.

Diese  Vorschrift  bezieht  sich  jedoch  nur  auf  die  im  Besitze  des  Verfassers,
Druckers,  Herausgebers,  Verlegers  oder  Buchhändlers  befindlichen  und  auf  die
öffentlich  ausgelegten  oder  öffentlich  angebotenen  Exemplare.

Ist  nur  ein  Theil  der  Schrift,  Abbildung  oder  Darstellung  strafbar,  so

ist  insofern  eine  Ausscheidung  möglich  ist,  auszusprechen,  daß  nur  die  strafbaren

Stellen  und  derjenige  Theil  der  Platten  und  Formen,  auf  welchem  sich  diese
Stellen  befinden,  unbrauchbar  zu  machen  sind.

§.  42.
Ist  in  den  Fällen  der  §§.  40  und  41  die  Verfolgung  oder  die  Verurtheilung
  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,  so  können  die  daselbst  vorgeschriebenen
  Maßnahmen  selbständig  erkannt  werden.

Zweiter  Abschnitt.
Versuch.

§.  43.

Wer  den  Entschluß,  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  zu  verüben,  durch
Handlungen,  welche  einen  Anfang  der  Ausführung  dieses  Verbrechens  oder  Vergehens
  enthalten,  bethätigt  hat,  ist,  wenn  das  beabsichtigte  Verbrechen  oder  Vergehen
  nicht  zur  Vollendung  gekommen  ist,  wegen  Versuches  zu  bestrafen.

Der  Versuch  eines  Vergehens  wird  jedoch  nur  in  den  Fällen  bestraft,  in
welchen  das  Gesetz  dies  ausdrücklich  bestimmt.

§.  44.
Das  versuchte  Verbrechen  oder  Vergehen  ist  milder  zu  bestrafen,  als  das
vollendete.

Ist  das  vollendete  Verbrechen  mit  dem  Tode  oder  mit  lebenslänglichem
Zuchthaus  bedroht,  so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  drei  Jahren  ein,  neben
welcher  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden  kann.

Ist  das  vollendete  Verbrechen  mit  lebenslänglicher  Festungshaft  bedroht,
so  tritt  Festungshaft  nicht  unter  drei  Jahren  ein.

In  den  übrigen  Fällen  kann  die  Strafe  bis  auf  ein  Viertheil  des  Mindestbetrages
  der  auf  das  vollendete  Verbrechen  oder  Vergehen  angedrohten  Freiheitsund
  Geldstrafe  ermäßigt  werden.  Ist  hiernach  Zuchthausstrafe  unter  Einem
Jahre  verwirkt,  so  ist  dieselbe  nach  Maßgabe  des  §.  21  in  Gefängniß  zu  verwandeln.
  §. 45.

Wenn  neben  der  Strafe  des  vollendeten  Verbrechens  oder  Vergehens  die
Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zulässig  oder  geboten  ist,  oder  auf