Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

80  Nr.  18.  .1917.

1277.  Die  Ladung  des  Beklagten  vor  Gericht  geschieht  auf  Grund  der
allgemeinen  Bestimmungen.

1278.  Bittschriften  wegen  Vollstreckung  von  Erkenntnissen  der  Justizbehörden
  fremder  Staaten  werden  im  abgekürzten  Verfahren  (Artikel  348  bis
365)  entschieden.  «

1279.  Bei  der  Behandlung  dieser  Sachen  haben  die  Justizbehörden  nicht
auf  eine  Beurteilung  des  Wesens  der  Streitfrage  einzugehen,  welche  bereits  von
den  Gerichten  fremder  Staaten  entschieden  wurden,  sondern  nur  zu  bestimmen,
ob  das  vorliegende  Erkenntnis  nicht  Anordnungen  enthält,  welche  der  öffentlichen
  Ordnung  zuwider  oder  nach  den  Reichsgesetzen  unstatthaft  sind.

1280.  Die  auf  oben  angeführten  Grundlagen  gefällten  Erkenntnisse  werden
  nach  den  allgemeinen  Regeln  über  die  Vollstreckung  von  Erkenntnissen  der
Justizbehörden  des  Reichs  vollstreckt.  »

1281.  Erkenntnisse  von  Justizbehörden  fremder  Staaten  werden  nicht
vollstreckt  und  haben  gar  keine  Kraft  im  Reiche,  wenn  sie  Streitsachen  über  das
Eigentumsrecht  an  Immobilien,  die  in  Rußland  gelegen  sind,  entscheiden.

Schwerin,  den  20.  Januar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.