80 Nr. 18. .1917.
1277. Die Ladung des Beklagten vor Gericht geschieht auf Grund der
allgemeinen Bestimmungen.
1278. Bittschriften wegen Vollstreckung von Erkenntnissen der Justizbehörden
fremder Staaten werden im abgekürzten Verfahren (Artikel 348 bis
365) entschieden. «
1279. Bei der Behandlung dieser Sachen haben die Justizbehörden nicht
auf eine Beurteilung des Wesens der Streitfrage einzugehen, welche bereits von
den Gerichten fremder Staaten entschieden wurden, sondern nur zu bestimmen,
ob das vorliegende Erkenntnis nicht Anordnungen enthält, welche der öffentlichen
Ordnung zuwider oder nach den Reichsgesetzen unstatthaft sind.
1280. Die auf oben angeführten Grundlagen gefällten Erkenntnisse werden
nach den allgemeinen Regeln über die Vollstreckung von Erkenntnissen der
Justizbehörden des Reichs vollstreckt. »
1281. Erkenntnisse von Justizbehörden fremder Staaten werden nicht
vollstreckt und haben gar keine Kraft im Reiche, wenn sie Streitsachen über das
Eigentumsrecht an Immobilien, die in Rußland gelegen sind, entscheiden.
Schwerin, den 20. Januar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.