Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

334  Nr.  50.  1917,

8  12.
Anfragen  und  Anträge.
Alle  Anfragen  und  Anträge,  welche  diese  Bekanntmachung  betreffen,  sind  an  die
“*s  Abt.  Beschlagnahme,  Berlin  W.35,  Potsdamer  Str.  122  afb
zu  richten.

Ws  13.
Inkrafttreten  der  Bekanntmachung.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  15.  März  1917  in  Kraft.

Altona,  den  15.  März  1917.

Stellv.  Generalkommando  IX.  A.-K.

v.  Falk,
General  der  Infanterie.

(2)  Bekanntmachung  vom  15.  März  1917  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
der  Reichsbekleidungsstelle  vom  15.  März  1917  Üüber  die  Bestandsaufnahme  von
Web-,  Wirk=  und  Strickwaren.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  in  §  18  der  Bundesratsverordnung  über  die
Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk-,  Strick=  und  Schuhwaren  vom
10.  Juni/23.  Dezember  1916  werden  für  die  in  der  nachfolgend  abgedruckten
Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  vom  15.  März  1917  angeordnete
Bestandsaufnahme  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  folgende  Ausführungsbestimmungen
  erlassen:

*  1.
Mit  der  Ausgabe  und  dem  Einsammeln  der  Meldescheine  werden  die
Ortsobrigkeiten  beauftragt.
52.

Jeder  Meldepflichtige  hat  eine  Erlänterung  zur  Bekanntmachung  der
Reichsbekleidungsstelle  über  die  zweite  Bestandsaufnahme  von  Web-,  Wirk=  und
Strickwaren  sowie  seinen  Bedarf  an  Meldescheinen  bei  der  für  seinen  Wohnsitz
zuständigen  Behörde  (81)  rechtzeitig  zu  erheben  und  nach  Ausfüllung  spätestens
am  7.  April  1917  an  derselben  Stelle  wieder  abzuliefern.