Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

20 Nx. 4 10917. 
81. 
In Gebieten, in denen ein ausgebautes und während der Dunkelheit dauernd 
hinreichend beleuchtetes Straßennetz besteht, ist bis auf. weiteres die Fortlassung der 
Beleuchtung an: « » · 
a) mit Pferden und anderen Zugtieren bespannten Fuhrwerken, 
b) Fahrrädern, ' « 
gestattet. 
Die entgegenstehenden polizeilichen Vorschriften treten insoweit außer Kraft. 
* 2. 
Die Bestimmung des §'1 zun und b gilt ohne weiteres für das Gebiet der Städte 
Hamburg, Bremen, Vegesack, Lübeck, Travemünde, Altona, Flensburg, Neumünster, 
andsbek und die Städte und Flecken des Fürstentums Lübeck. 
Die Bestimmung des §.1 zu a für alle Städte und Flecken des Großherzogtums 
Mecklenburg-Schwerin. 
" · 83. 
Außerhalb der in § 2 bezeichneten Bezirke bestimmt die Polizeibehörde den Um- 
fang der Gebiete, für die § 1 ganz oder nur zu a oder b in Kraft treten soll. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Bekanntmachung in den Amts- 
blättern zu veröffentlichen. 
v. Falk. 
(5) Bekanntmachung vom 6. Januar 1917, betreffend Höchstpreise für Weiden. 
Die nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General= 
kommandos des IX. Armeekorps vom 22. d. Mts., betreffend Höchstpreise für 
Weiden, wird unter Bezugnahme au die diesseitige Bekanntmachung vom 
1. — v. Is. (Rbl. Nr. 133 hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. · 
Schwerin, den 6. Januar 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung. 
Das Beschneiden von Weiden zum Zwecke der Erzielung eines höheren Höchst- 
preises stellt eine strafbare Umgehung der Bekanntmachung V. I. 1888/5. 16. K.R.NA.,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.