20 Nx. 4 10917.
81.
In Gebieten, in denen ein ausgebautes und während der Dunkelheit dauernd
hinreichend beleuchtetes Straßennetz besteht, ist bis auf. weiteres die Fortlassung der
Beleuchtung an: « » ·
a) mit Pferden und anderen Zugtieren bespannten Fuhrwerken,
b) Fahrrädern, ' «
gestattet.
Die entgegenstehenden polizeilichen Vorschriften treten insoweit außer Kraft.
* 2.
Die Bestimmung des §'1 zun und b gilt ohne weiteres für das Gebiet der Städte
Hamburg, Bremen, Vegesack, Lübeck, Travemünde, Altona, Flensburg, Neumünster,
andsbek und die Städte und Flecken des Fürstentums Lübeck.
Die Bestimmung des §.1 zu a für alle Städte und Flecken des Großherzogtums
Mecklenburg-Schwerin.
" · 83.
Außerhalb der in § 2 bezeichneten Bezirke bestimmt die Polizeibehörde den Um-
fang der Gebiete, für die § 1 ganz oder nur zu a oder b in Kraft treten soll.
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Bekanntmachung in den Amts-
blättern zu veröffentlichen.
v. Falk.
(5) Bekanntmachung vom 6. Januar 1917, betreffend Höchstpreise für Weiden.
Die nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General=
kommandos des IX. Armeekorps vom 22. d. Mts., betreffend Höchstpreise für
Weiden, wird unter Bezugnahme au die diesseitige Bekanntmachung vom
1. — v. Is. (Rbl. Nr. 133 hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht. ·
Schwerin, den 6. Januar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung.
Das Beschneiden von Weiden zum Zwecke der Erzielung eines höheren Höchst-
preises stellt eine strafbare Umgehung der Bekanntmachung V. I. 1888/5. 16. K.R.NA.,