Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  44.  1918.  321

Riemen-Freigabe-Stelle  fallenden  Artikeln,  vom  31.  Januar  1918“  (Mitteilungen
  der  Riemen-Freigabe-Stelle  Nr.  2  (16)  und  Deutscher  Reichsauee
  und  Königlich  Preußischer  Staatsanzeiger  vom  31.  Januar  1913
Nr.  27).

Berlin,  den  26.  Februar  1918.

Riemen-Freigabe-Stelle.
Fr.  Hupfeld.

Anmerkung:  Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  unterliegen  den
im  §  2  der  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  über  den
Verkehr  mit  Treibriemen,  vom  17.  Januar  1918  angedrohten  Strasen,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen
  Strafgesetzen  schärfere  Strafen  Anwendung  finden.  Daneben  finden  die  Strafbestimmungen
  der  Bekanntmachung  über  Auskunftspflicht  vom  12.  Juli  1917,  der  Bekanntmachung  L.  400/1
17.  K.  R.  A.,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Treibriemen,  vom  15.  März
1917,  sowie  ber  sonstigen  Bekanntmachungen  über  Beschlagnahmen  Anwendung.

(2)  Bekanntmachung  vom  6.  März  1918,  betreffend  Höchstpreise  für  Süßwasserfische.
  —

Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu

Schwerin  vom  27.  Februar  1918  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.  r

Schwerin,  den  6.  März  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Reichskommissars  für  Fischversorgung  vom
7.  Februar  1918  sowie  auf  Grund  des  Reichsgesetzes,  betreffend  Höchstpreise  vom
4.  August  1914  wird  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  28.  Februar  1917
—  Rbl.  1917  Nr.  43  —  mit  Ermächtigung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des
Innern  bestimmt:

I.  Die  Preise  für  den  Kleinverkauf  von  Süßwasserfischen  (Verkauf  an  den  Verbraucher)
  dürfen  folgende  Sätze  für  1  Pfund  nicht  übersteigen:

 

Zander  von  2  Pfund  und  mehr  464  2,80
Zander  unter  2  Pfund  „  2,20
Hechto.  «..  „  1,80

Barsche  von  150  gr  und  mehr  „  1,,80
Barsche  unter  110  grggg.  1,30