Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

554  Nr.  73.  1918.

B.  Oberverteilung.
8  8.

I.  Der  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung  setzt  für  jeden  Versorgungs—
bezirk  fest,  bis  zu  welcher  Höhe  innerhalb  eines  Lieferungszeitraumes  der  Bezug  von
Hausbrand  gestattet  ist.

II.  Die  Zuweisung  begreift  nicht  die  im  Wege  des  Landabsatzes  bezogenen  Kohlen
(ogl.  &§  26).  Wegen  des  Gaskoks  vgl.  9  27.

III.  Ein  Rechtsanspruch  auf  Lieferung  der  vom  Reichskommissar  festgesetzten
Menge  besteht  nicht.

§5  9.

I.  Der  Reichskommissar  übersendet  den  Versorgungsbezirken  in  Höhe  der  für  sie
festgesetzten  Zuweisung  Bezugsscheine.

II.  Die  Bezugsscheine  lauten  auf  je  einen  Eisenbahnwagen  oder  auf  größere
Mengen.  Eine  Eisenbahnwagenladung  wird  mit  durchschnittlich  15  Tonnen  angenommen;
  Abweichungen  nach  oben  oder  unten  bleiben  als  sich  ausgleichend  außer  Betracht.

8  10.

I.  Der  Reichskommissar  behält  sich  vor,  die  Bezugsscheine  für  einen  Lieferungszeitraum
  den  Versorgungsbezirken  nicht  mit  einem  Male,  sondern  in  Teilmengen  zuzusenden
  und  die  Bezugsscheine  der  verschiedenen  Teilmengen  durch  verschiedene  Farben
zu  kennzeichnen.

II.  In  diesem  Falle  darf  ein  Hauptlieferer  (§  7)  Bezugsscheine  einer  später  ausgegebenen
  Farbe  erst  beliefern,  nachdem  er  die  Bezugsscheine  der  früheren  Farbe  beliefert
  hat.  Ausnahmen  sind  nur  zulässig,  wenn  die  Belieferung  der  noch  übrigen  Bezugsscheine
  der  früheren  Farbe  infolge  besonderer  Umstände,  z.  B.  Streckensperre,  nicht
möglich  ist,  oder  wenn  die  Amtliche  Verteilungsstelle  die  Ausnahme  genehmigt.

C.  Bezugsregelung.

&*  11.

I.  Hausbrandkohle  darf  vom  1.  Mai  1918  nur  auf  Grund  von  Bezugsscheinen
bezogen  und  geliefert  werden.

II.  Die  nach  dem  bisherigen  Verfahren  abgestempelten  Bestellscheine  verlieren
mit  diesem  Zeitpunkt  ihre  Gültigkeit.
*  12.

Die  Versorgungsbezirke  haben  die  Bezugsscheine  mit  ihrem  Stempel  zu  versehen
und  an  diejenigen  Händler  und  unmittelbaren  Bezieher  auszuhändigen,  welche  Hausbrandkohle
  in  den  Bezirk  einführen.

§*  13.

I.  Die  Bezieher  haben  die  Bezugsscheine  mit  der  Bestellung  an  ihre  Lieferer
weiterzugeben,  die  Lieferer  an  ihre  Vorlieferer  bis  zu  dem  Hauptlieferer  (§  7).  In  der
Bestellung  ist  anzugeben,  für  welchen  Versorgungsbezirk  die  Hausbrandkohle  bestimmt  ist.