Contents : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Umherziehende  —  Unfallversicherung.  635

Umherziehende  Gewerbetreibende,  Comödianten,  Schausteller  2c.,  s.  Wandergewerbe.



Umsatzsteuer  vom  Grundstückswechsel  s.  Besitzueränderungsabgaben;  von
Consumvereinen,  Waarenhäusern  und  sonstigen  großcapitalistischen  Vereinigungen
  s.  Gewerbesteuer  II.

Umzüge,  s.  Aufzüge.

Umzugskosten.  Auf  U.  haben  Staatsdiener  und  Lehrer  höherer  Unterrichtsanstalten
  dann  Anspruch,  wenn  die  Versetzung  nicht  lediglich  auf
ihren  Antrag  erfolgt.  Die  Vergütung  beträgt  110—  ½  des  jährlichen
Diensteinkommens.  Volksschullehrer  haben  darauf  ebenfalls  Anspruch,
ausgenommen  bei  der  ersten  Anstellung  oder  wenn  der  Lehrer  die  Stelle
früher  als  zwei  Jahre  nach  ihrer  Uebernahme  aus  eigner  Entschließung
verläßt  (Ges.  vom  7.  März  1835  S.  169  §  9,,  Ges.  vom  3.  Juni
1876  S.  239  §  1,  Ges.  vom  22.  August  1876  S.  317  §  23,  Ges.
vom  26.  April  1873  S.  350  §  219,  A#VO.  vom  25.  August  1874
S.  155  §  42,  MVO.  vom  16.  Februar  1886  in  der  Zeitschr.  f.  V.
VII  S.  329,  MVO.  vom  10.  October  1889  in  der  Zeitschr.  f.  V.  XI
S.  101).  S.  auch  Gendarmerie.

Uneheliche  Kinder,  s.  Namen.

Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter,  s.  Amtsverlust.

Unfallmeldestellen.  Um  den  kleineren  Landgemeinden  die  sofortige  Meldung
von  Wasser=  und  Feuersgefahr  und  sonstigen  Unfällen  zu  ermöglichen,
sind  von  der  Reichstelegraphenverwaltung  U.  eingerichtet  worden  (MBeschl.
vom  13.  August  1889  in  der  Zeitschr.  f.  V.  X  S.  312).

Unfallverhütung,  s.  Gewerbeinspectoren,  Unfallversicherung  VIII.

Unfallversicherung  (RGes.  vom  6.  Juli  1884  S.  69).

I.  Versicherungspflicht.  Gegen  Schäden,  die  durch  Körperverletzung
  oder  Tödtung  im  Betriebe  entstehen,  sind  zu  versichern:  Die  Arbeiter
in  Fabriken,  Hütten=  und  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten,
Steinbrüchen,  Gräbereien,  Werften  und  Bauhöften,  im  Schornsteinfegergewerbe
  und  in  Betrieben,  in  denen  mit  Dampf=  oder  Elementarkraft
bewegte  Triebwerke  zur  Verwendung  kommen.  Auch  Betriebsbeamte,
deren  Jahresverdienst  2000  nicht  übersteigt,  sind  versicherungspflichtig.
Durch  Statut  können  für  versicherungspflichtig  erklärt  werden  Betriebsbeamte
  mit  höherem  Jahresverdienst  und  andre  nicht  versicherungspflichtige
Personen  in  versicherungspflichtigen  Betrieben  (Ges.  §§  1—3).  Weiter
sind  für  versicherungspflichtig  erklärt  worden:

1)  die  in  den  RBek.  vom  22.  Januar  1885  S.  13  und  27.  Mai
1886  S.  190,  im  RGes.  vom  11.  Juli  1887  S.  285  und  in  der
RBek.  vom  14.  Januar  1888  S.  1  aufgeführten  Baugewerbe;

2)  die  Betriebe  der  Post-,  Telegraphen-,  Eisenbahn-,  Marine=  und
Heeresverwaltung,  sämmtliche  Transportgewerbe,  einschließlich  des  Speditionsbetriebs
  und  die  Baggerei  (RGes.  vom  28.  Mai  1885  S.  159);

3)  die  Land=  und  Forstwirthschaft  durch  RGes.  vom  5.  Mai  1886
S.  132,  Ges.  vom  22.  März  1888  S.  67  und  A#VO.  vom  23.  Mai
1888  S.  130  nach  Maaßgabe  der  darin  ertheilten  Vorschriften,  nicht

nach  denen  des  Ges.  vom  6.  Juli  1884.  Für  die  kleineren  Unterneh-