Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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Beförderungen. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben den Diakonus, Ober-Kon- 
sistorial--Rath Herrn Johann Gottfried Zunkel und den Hof-Diakonus, Kon- 
sistorial-Rath Herrn D. Ernst Friedrich Christoph Köhler hierselbst, ersteren 
zum Archi-Diakonus und letzteren zum Diakonus bey hiesiger Haupt= und 
Stadtkirche zu St. Peter und Paul, den Pfarrer M. Christian Daniel Gottlob 
Schillbach zu Pfuhlsborn zum Pfarrer zu Cunitz, den Pfarrer Carl Christian 
Küttner zu Crannichborn zum Pfarrer zu Berlstedt und endlich den Kandidaten 
der Theologie, Friedrich Ernst August Stöckel zum Pfarrer zu Buchfarth in 
Gnaden bestätiget. 
Bekanntmachung. 
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben gnädigst ge- 
ruhet, dem Vereine, welcher sich zu Beaufsichtigung und Besserung der 
aus den Straf= und Korrektions-Anstalten des Großherzogthums entlassenen 
Sträflingen allhier gebildet hat, und dessen heute im Drucke erschienenen Sta- 
tuten Höchstihre Sanktion und die Rechte einer moralischen Person und 
frommen Anstalt zu ertheilen, da derselbe durch gemeinsame Thatigkeit 
wohlgesinnter Privat-Personen einem großen und wesentlichen Bedürfnisse abzu- 
helfen verspricht. 
Demnach sollen insbesondere 
1) diesem Vereine an dem Vermögen der jedesmahligen Verwalter seiner Fonds 
gesetzliche Pfandrechte wegen aller Ansprüche aus ihrer Administration 
zustehen; 
2) ihm in Betreff prozessualischer Vernachlässigungen seiner Vertreter gleiche 
Gerechtsame, wie den in Nr. XIV. des Gesetzes vom 16. May 1823 
genannten Subjekten beygelegt seyn, auch 
3) in Hinsicht der Freyheit von Gerichtskosten die Bestimmungen des Gesetzes 
vom 17. Juny 1823 auf denselben Anwendung erhalten. 
Auf höchsten Befehl wird alles dieses zur Nachachtung sämmtlicher Behörden 
und Unterthanen hiermit offentlich bekannt gemacht und erstere werden zugleich 
angewiesen, dem gedachten Vereine, so viel es von ihnen abhängt. überall För- 
derung, Schutz und Hülfe angedeihen zu lassen. 
Weimar den 16. Februar 1829. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller.
	        
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