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vernachlässiget, in der Arithmetik und wo moglich auch in der Geometrie Fort-
schritte gemacht und die ersten Anfangsgründe der Forst= und Jagdkunde er-
lernt habe, dabey auch schon ziemlich geübt in den Forstgeschäften selbst sey.
d) Besteht der Lehrling das Forstschul-Eramen, so wird er in die Forstschule
aufgenommen.
d. 19.
Jeder Forstschuͤler muß sich in allen Stuͤcken gut verhalten, in die Ordnung
der Forstschule willig fuͤgen und sich dabey zu jedem unteren Forst- und Jagd—
dienste gebrauchen lassen. Vor allen hat er den ertheilten Unterricht durch täg-
liche Vorbereitungen, stete Aufmerksamkeit, Wiederholung und Uebung so fleißig
als nur moglich zu benutzen, nahmentlich:
a) in Arithmetik, Geometrie und im Zeichnen, so weit sie bey'm Forstbetriebe
in Anwendung kommenz;
b) in der forstlichen Bodenkunde und in der Forst-Botanik mit der Lehre vom
Waldbestande;
#)in dem Forstrechnungswesen;
d) in den Grundzügen der Forsteinrichtung und Forst-Polizey, sofern sie dem
Forstverwalter unumganglich nöthig sind, in den vorhandenen Landesgesetzen,
Verordnungen und Instruktionen, die auf das Forstwesen Bezug haben;
ee) in der Jagdkunde;
f) in schriftlichen Ausarbeitungen und im Geschäftsstyl insbesondere.
g. 20.
Hat ein Forstlehrling seinen dreyjaͤhrigen Lehr-Kursus beendiget, so darf
er aus der Forstschule entlassen werden, wenn er das oͤffentlich zu haltende Ent-
lassungs = Eramen genügend bestehet.
Dieses Eramen verbreitet sich über olles, was in der Försterlehre und in der
Forstschule gelehrt, gezeigk und geubt worden ist.
Wer in diesem Eramen besteht, erhält einen förmlichen Lehrbrief, so abge-
faßt, daß daraus zu ersehen ist, wie der Geprüfte in jedem Stücke bestanden
hat, und beglaubiget von den mitanwesenden Forstbeamteten.
Nur ein solcher Lehrbrief macht den Inhaber zur Aufnahme in das Groß-
herzogliche Jäger-Korps und somit unter die Bewerber um Großherzogliche Forst-
Dienststellen fähig. ·