Auslieferung der Gefluͤchteten.
Artikel 40.
Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder anderer
Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den anderen Staat sich gefluͤchtet
haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu seyn, werden nach
vorgaͤngiger Requisition gegen Erstattung der Kosten, und zwar, wenn wegen
Unvermoͤgenheit der Inquisiten oder sonst die Untersuchungskosten niedergeschlagen
werden muͤssen, nur der baren Auslagen, z. B. fuͤr Atzung, Transport, Porto
und Fopialien, ausgeliefert.
Auslieferung der Auslnder.
Artikel 41.
Solche eines Verbrechens oder einer Uebertretung verdächtige Individuen,
welche weder des einen noch des anderen Staates Unterthanen sind, werden, wenn
sie Strafgesetze des einen der beyden Staaten verletzt zu haben beschuldigt sind,
demjenigen, in welchem die Uebertretung verübt wurde, auf vorgängige Regquisi-
tion gegen Erstattung der Kosten, wie diese im vorigen Artikel bestimmt ist, aus-
geliefert; es sey denn, daß der Staat, welchem er als uUnterthan angehört, auf
die vorher von dem regquirirten gemachte Anzeige der Verhaftung, jene Uebertre-
ter selbst reklamirt und ihre Auslieferung zur eigenen Bestrafung in Antrag bringt.
Verbindlichkeit zur Annahme der Auslieferung.
Artikel 42.
In denselben Fallen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung ei-
nes Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem anderen
Staate angebotene Auslieferung anzunehmen.
Stellung der Zeugen.
Artikel 43.
In Kriminal-Fallen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem Orte
der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des einen
Staates vor das Untersuchungsgericht des anderen zur Ablegung des Zeugnisses,
Konfrontation oder Rekognition, gegen vollständige Vergütung der Reisekosten
und der Versäumniß, nie verweigert werden.