Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschadigungen, welche in einem 
oder dem anderen Staate den vormahls unmittelbaren Reichsständen, oder an 
Kommunen oder einzelne Privat-Berechtigte für cingezogene Zollrechte oder 
für aufgehobene Befreyungen gezahlt werden müssen. 
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstande 
auf Freypasse ohne Abgabenentrichtung ein-, aus= oder durchgehen zu lassen. 
Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Frey- 
registern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, 
und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bey der 
demnächstigen Revenüen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem die 
Freypässe ausgegangen sind, in Abrechnung. 
Artikel 26. 
Das Begnadigung#= und Strafverwandlungs-Recht bleibt jedem der 
kontrahirenden Staaten in seinem Gebiethe vorbehalten. Auf Verlangen wer- 
den periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitgetheilt 
werden. 
Artikel 27. 
Die Ernennung der Beamten und Diener bey den Lokal= und Bezirks- 
stellen für die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen 
besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angcordnet, besetzt 
und instruirt werden sollen, bleibt der Großherzoglich Badischen Regierung, 
wie sammtlichen Gliedern des Gesammtvereines, innerhalb ihres Gebiethes 
überlassen. 
Artikel 28. 
Nicht minder wird auch im Großherzogthume Baden die Leitung des 
Dienstes der Lokal= und Bezirks-Zollbehörden, so wie die Vollziehung der 
gemeinschaftlichen Zollgeselhbe überhaupt, einer Joll-Direktion übertragen, welche 
dem einschlägigen Ministerium untergeordnet ist. Die Bildung dieser Direk- 
tion und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt der Großherzoglichen 
Regierung überlassen; der Wirkungêkreic derselben aber wird, in so weit er 
nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze 
bestimmt ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruktion bezeich- 
net werden.
	        
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