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Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschadigungen, welche in einem
oder dem anderen Staate den vormahls unmittelbaren Reichsständen, oder an
Kommunen oder einzelne Privat-Berechtigte für cingezogene Zollrechte oder
für aufgehobene Befreyungen gezahlt werden müssen.
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstande
auf Freypasse ohne Abgabenentrichtung ein-, aus= oder durchgehen zu lassen.
Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Frey-
registern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt,
und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bey der
demnächstigen Revenüen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem die
Freypässe ausgegangen sind, in Abrechnung.
Artikel 26.
Das Begnadigung#= und Strafverwandlungs-Recht bleibt jedem der
kontrahirenden Staaten in seinem Gebiethe vorbehalten. Auf Verlangen wer-
den periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitgetheilt
werden.
Artikel 27.
Die Ernennung der Beamten und Diener bey den Lokal= und Bezirks-
stellen für die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen
besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angcordnet, besetzt
und instruirt werden sollen, bleibt der Großherzoglich Badischen Regierung,
wie sammtlichen Gliedern des Gesammtvereines, innerhalb ihres Gebiethes
überlassen.
Artikel 28.
Nicht minder wird auch im Großherzogthume Baden die Leitung des
Dienstes der Lokal= und Bezirks-Zollbehörden, so wie die Vollziehung der
gemeinschaftlichen Zollgeselhbe überhaupt, einer Joll-Direktion übertragen, welche
dem einschlägigen Ministerium untergeordnet ist. Die Bildung dieser Direk-
tion und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt der Großherzoglichen
Regierung überlassen; der Wirkungêkreic derselben aber wird, in so weit er
nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze
bestimmt ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruktion bezeich-
net werden.