Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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Kann ein Studirender bey dem Gesuche um Immatrikulation die erfor- 
derlichen Zeugnisse nicht vorlegen, verspricht er jedoch deren Nachlieferung: so 
kann er, nach dem Ermessen der Immatrikulations-Kommission, vorerst ohne 
Immatrikulation, auf die akademischen Gesetze verpflichtet und zum Besuche 
der Kollegien zugelassen werden. Von Seiten der Universitaͤt soll aber sofort 
an die Behörde, welche die Zeugnisse auszustellen oder zu beglaubigen hat, 
um Nachricht geschrieben werden, welche von derselben ohne Aufenthalt zu 
ertheilen ist. 
Artikel IV. 
Die Immatrikulation ist zu verweigern: 
1) wenn ein Studirender sich zu spät dazu meldet und sich deßhalb nicht 
genügend entschuldigen kann (Art. 1); 
2) wenn er die erforderlichen Zeugnisse nicht vorlegen kann. 
Erfolgt auf die Erkundigung von Seiten der Universitét längstens 
binnen vier Wochen, vom Abgangstage des Schreibens an gerechnet, 
keine Antwort, oder wird die Ertheilung eines Zeugnisses, aus welchem 
Grunde es auch sey, verweigert (Art. II und III): so muß der Ange- 
kommene in der Regel sofort die Universität verlassen, wenn sich die 
Regierung nicht aus besonders rücksichtswürdigen Gründen bewogen fin- 
det, ihm den Besuch der Kollegien unter der im vorstehenden Artikel 
enthaltenen Beschränkung noch auf eine bestimmte Zeit zu gestatten. 
Auch bleibt ihm unbenommen, wenn er spater mit den erforderlichen 
Zeugnissen versehen ist, sich wieder zu melden. 
3) wenn der Ankommende von einer andern Universität mittelst des con- 
silül abcundi weggewiesen ist. 
Ein solcher kann von einer Univerfität nur dann wieder aufgenommen 
werden, wenn die Regierung dieser Universität nach vorgängiger noth- 
wendiger, mittelst des Regierungsbevollmachtigten zu pflegender Rück- 
sprache mit der Regierung der Universität, welche die Wegweisung ver- 
fügt hat, es gestattet. Zu der Aufnahme eines Relegirten ist nebst- 
dem die Einwilligung der Regierung des Landes, dem er angehört, 
erforderlich. 
4) wenn sich gegen den Ankommenden ein dringender Verdacht ergiebt, daß 
er einer verbotenen Verbindung angehört und er sich von demselben auf 
eine befriedigende Weise nicht zu reinigen vermag.
	        
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