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g. 40.
Befreiet von der diesfallsigen Verpflichtung (§. 89) bleiben die Nachbarn,
1) welche als Staatsdiener, Geistliche und Schullehrer im Orte angestellt
sind;
2) welche ein Rittergut und Gerichtsbarkeit im Orte besitzen;
3) welche das sechzigste Lebenojahr zurückgelegt haben;
4) welche, nach dem Zeugnisse des Physikus, wegen körperlicher Leiden oder
Schwäche zur Besorgung des fraglichen Amtes oder Auftrages nicht
gecignet sind.
In Beziehung auf das Amt des Gemeindeschreibers treten besondere Be-
stimmungen ein (I. 77).
d. 41.
Derjenige, welcher nach Ermahnung und Bedeutung durch die Orts-
obrigkeit die Annahme eine5 Gemeindeamtes ohne hinreichenden Befreiungs-
grund beharrlich verweigert, hat auf die Dauer seiner Verpflichtung zum
fraglichen Gemeindcamte eine Abgabe an die Gemeindekasse zu entrichten.
Es ist diese Abgabe von der Ortsobrigkeit nach Befinden auf zwei bis
zeben Thaler des Jahres zu bestimmen und beizubringen.
d. 42.
Hinsichtlich der Gemeindeanlagen zu den Ortslasten und öffentlichen Orkts-
anstalten bewendet es zunächst bei dem, was im Orte deshalb durch Herkom-
men oder Gemeindebeschluß festgeseht worden ist oder auf gleiche Weise künf-
tig bestimmt werden wird.
8. 43.
Soweit es an solchen Bestimmungen fehlt, tritt Folgendes ein:
1) Wird die fragliche Ausgabe lediglich wegen einer besondern Klasse der
Gemeindeglieder gemacht, so sind nur diese beitragspflichtig, und zwar:
a) die Ortsnachbarn, d. h. diejenigen Gemeindeglieder, welche das
Ortsnachbar-Recht (§. 6 und F. 7) für ihre Person erworben haben,
nach der Kopfzahl hinsichtlich der Erhaltung derjenigen Ortsanstal-
ten, wovon dieselben allein Vortheil ziehen; jedoch haben mehre