Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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mag, an die Gerichtsobrigkeit übergeben, Behufs der eigentlichen Hülfsvoll- 
streckung. Gemeindeschuldner dieser Art können und dürfen von Gemeinde- 
nutungen nichts weiter käuflich oder pachtweise erhalten, bis die alten Reste 
abgetragen sind. 
Rechnungsführer und Ortêvorsteher sind für die Beachtung und Befol- 
gung dieser Vorschriften verantwortlich. 
g. 15. 
Der Gemeinde-Rechnungsführer wird aus den dazu mit hinlänglichen 
Kenntnissen versehenen und in oͤffentlichem Vertrauen stehenden Nachbarn, 
auch mit Ausschluß derer, die in zerruͤtteten Vermögensverhältnissen sich be- 
finden, durch den Ortsvorstand erwaͤhlt, entweder auf Lebenszeit (staͤndig) 
oder mindestens auf drei Jahre. In jenem Falle ist der Gewählte durch die 
Ortsobrigkeit zu verpflichten, in diesem aber mittelst Handschlags durch den 
Schuldheißen vor versammelter Gemeinde, wenn der Ortsobrigkeit, welcher 
auch im letztern Falle von der Wahl zeitig vor der Verpflichtung Anzeige zu 
erstatten ist, in Hinsicht auf Tüchtigkeit, Unbescholtenheit und Sicherheit des 
Gewählten ein erhebliches, eine andere Wahl nöthig machendes Bedenken nicht 
beigeht. 
Sowohl die Frage, ob und welche weitere, besondere Sicherheit, neben dem 
der Gemeinde nach dem Gesetze vom 7. Mai 1839 an dem Vermögen des Rech- 
nungsführers zustehenden Vorzugörechte, in den einzelnen Fällen der ständige oder 
wechselnde Rechnungsführer zu leisten habe, als auch die Ermittelung und Feststel- 
lung seiner jährlichen Dienstbezüge und Gebühren, wird lediglich dem Ermessen und 
Beschlusse des Ortsvorstandes, bezüglich der Gemeinde, uberlassen. Uebrigens 
genießt der Rechnungsführer, obgleich den Gemeindevorstehern untergeordnet, 
mit diesen gleiche Ehrenvorzüge. 
S. 76. 
Die mit dem 31. Dezember abzuschließende, bedürfenden Falles mit Hülfe 
des Gemeindeschreibers aufzustellende, Jahrespechnung ist in zwei Reinschriften 
zu überreichen. 
In einer hierzu besonders zu berufenden Gemeindeversammlung hat der 
Schuldheiß die Rechnung, nebst Belegen und dem in Hinsicht auf Namen und 
Schuldbetrage der Einzelnen gleich vollständigen Restenverzeichnisse, laut und ver-
	        
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