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nehmlich vorzulesen, mit der Aufforderung an die Versammelten, etwaige Erin-
nerungen dagegen alsbald vorzubringen.
Jede Erinnerung, welche sich nicht sofort durch die Beantwortung erle-
diget, ist in das Protokoll aufzunehmen, worauf die Rechnung nebst Zubehör
und dem Protokolle an die Ortsobrigkeit einzusenden ist, um dieselbe durch
einen Rechnungsverständigen prüfen zu lassen, welcher auch die im Protokolle
enthaltenen, noch unerledigten Erinnerungen den seinigen beizufügen hat.
Nach sodann beigebrachter Beantwortung der Erinnerungen durch den
Rechnungsführer, wird von der Ortsobrigkeit ein Termin zur Erledigung der
Rechnung anberaumt, zu welchem, außer dem Rechnungsführer, der Schuld-
heiß und zwei Vorsteher vorgeladen werden, um ihnen die Justifikations-Re-
solutionen zu eröffnen. In deren Gemäßheit wird hierauf sowohl in dem
Konzepte des Rechnungsführers, als auch in den beiden Reinschriften die Be-
richtigung und der Abschluß bewirkt.
Die eine Reinschrift ist in dem Archive der Ortsobrigkeit, die an-
dere, nebst den gehefteten und mit Zahlen bezeichneten Rechnungsbelegen, in
der Gemeindelade aufzubewahren.
Wenn auf solche Weise die baare Gewährschaft des Rechnungsführers
festgestellt ist, so umterliegt dieselbe sofort der exekutivischen Beitreibung. Ge-
genansprüche des Rechnungsführers an die Gemeinde, welche entweder gar
nicht aus seiner Verwaltung und Rechnungäführung herrühren oder doch nicht
mit gehörig autorisirten (§. 74) Belegen zu begründen sind, müssen von ihm
mittelst besonderer Klage angebracht und ausgeführt werden. Dagegen hat
derselbe gleichen Anspruch auf unverzügliche Erstattung seines Guthabens aus
der Rechnung, soweit daöselbe nicht etwa durch von ihm verschuldetes An-
wachsen von Ruckständen veranlaßt und daher durch solche ordnungswidrige
Außenstände zu decken ist.
I. Von dem Gemekndeschreibder.
g. 77.
Die Obliegenheiten des Gemeindeschreibers koͤnnen mit jedem andern Ge-
meindeamte, das Schuldheißenamt ausgenommen, verbunden werden.
Er hat die Niederschreibungen bei den Gemeinde= und Vorstands-Zusam-
menkünften und die vorkommenden schriftlichen Arbeiten, sowic auch die Ge-