Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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nehmlich vorzulesen, mit der Aufforderung an die Versammelten, etwaige Erin- 
nerungen dagegen alsbald vorzubringen. 
Jede Erinnerung, welche sich nicht sofort durch die Beantwortung erle- 
diget, ist in das Protokoll aufzunehmen, worauf die Rechnung nebst Zubehör 
und dem Protokolle an die Ortsobrigkeit einzusenden ist, um dieselbe durch 
einen Rechnungsverständigen prüfen zu lassen, welcher auch die im Protokolle 
enthaltenen, noch unerledigten Erinnerungen den seinigen beizufügen hat. 
Nach sodann beigebrachter Beantwortung der Erinnerungen durch den 
Rechnungsführer, wird von der Ortsobrigkeit ein Termin zur Erledigung der 
Rechnung anberaumt, zu welchem, außer dem Rechnungsführer, der Schuld- 
heiß und zwei Vorsteher vorgeladen werden, um ihnen die Justifikations-Re- 
solutionen zu eröffnen. In deren Gemäßheit wird hierauf sowohl in dem 
Konzepte des Rechnungsführers, als auch in den beiden Reinschriften die Be- 
richtigung und der Abschluß bewirkt. 
Die eine Reinschrift ist in dem Archive der Ortsobrigkeit, die an- 
dere, nebst den gehefteten und mit Zahlen bezeichneten Rechnungsbelegen, in 
der Gemeindelade aufzubewahren. 
Wenn auf solche Weise die baare Gewährschaft des Rechnungsführers 
festgestellt ist, so umterliegt dieselbe sofort der exekutivischen Beitreibung. Ge- 
genansprüche des Rechnungsführers an die Gemeinde, welche entweder gar 
nicht aus seiner Verwaltung und Rechnungäführung herrühren oder doch nicht 
mit gehörig autorisirten (§. 74) Belegen zu begründen sind, müssen von ihm 
mittelst besonderer Klage angebracht und ausgeführt werden. Dagegen hat 
derselbe gleichen Anspruch auf unverzügliche Erstattung seines Guthabens aus 
der Rechnung, soweit daöselbe nicht etwa durch von ihm verschuldetes An- 
wachsen von Ruckständen veranlaßt und daher durch solche ordnungswidrige 
Außenstände zu decken ist. 
I. Von dem Gemekndeschreibder. 
g. 77. 
Die Obliegenheiten des Gemeindeschreibers koͤnnen mit jedem andern Ge- 
meindeamte, das Schuldheißenamt ausgenommen, verbunden werden. 
Er hat die Niederschreibungen bei den Gemeinde= und Vorstands-Zusam- 
menkünften und die vorkommenden schriftlichen Arbeiten, sowic auch die Ge-
	        
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