Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

44 
meinderechnung, sofern der Rechnungsführer solche nicht selbst aufstellen kann 
anzufertigen, wobei er unter der Anordnung des Ortsvorstandes und des 
Schuldheißen steht. 
Der Gemeindeschreiber, welcher kein Nachbar zu seyn braucht, wird nach 
freier Wahl des Ortsvorstandes angenommen und entlassen. Seine Verpflich- 
tung durch Handschlag erfolgt vor versammelter Gemeinde durch den Schuldheißen. 
Die Verbindung des Gemeindeschreiber-Amtes mit dem Amte des Schul- 
lehrers wird, bis auf Weiteres und so lange eine Gemeinde dem Schullehrer 
das normalmäßige und sonst angemessene Diensteinkommen nur mit Aufrechnung 
der Gebühren von der Gemeindeschreiberei nicht ohne zu große Beschwerde in an- 
derer Weise gewähren kann, zwar verstattet, es wird jedoch die Trennung, 
sobald sie örtlich thunlich ist, den Gemeinden empfohlen. 
Jedenfalls steht der Gemeindeschreiber, also auch der Schullehrer, wenn 
er das Gemecindeschreiber= Amt bekleidet, in dieser Eigenschaft, für alle dar- 
auf sich beziehende Angelegenheiten, unter gleicher Disziplinar-Aufsicht und 
unter derselben Gerichtsobrigkeit, wie der ihm vorgeordnete Schuldheiß und 
Ortsvorstand. 
Der Gemeindeschreiber erhält in Kurrent-Geld: 
1) von Rein= und Abschriften für jede, nach Vorschrift des Gesehes einer 
allgemeinen Sportel= und Gebühren-Tare vom 27. April 1836 ge- 
fertigte Seite, 6 Pfennige, 
2) für die Anwesenheit in einer Versammlung der Gemeinde oder des 
Ortsvorstandes, mit Einschluß der Protokoll-Führung, 
a) bis zu 4 Studmdmden 4 Gr. 
b) über 4 Stunden -l 0 r · 2 · - 64r - 6 -i 
3) von der Aufstellung der Gemeinderechnung (mit Einschluß der Rein- 
schriften und Abschriften) für jeden Bogen 6 Groschen, wodurch auch 
die Schreib-Materialien vergütet sind. 
III. Von den Gemeindebdienern. 
g. 78. 
Ueber die Annahme und Entlassung von Gemeindedienern sind von dem 
Ortsvorstande bündige Vertraͤge auf Kuͤndigung abzuschließen, mit genauer 
Feststellung der Dienstvortheile und der Dienstvorschrift fuͤr dieselben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.