44
meinderechnung, sofern der Rechnungsführer solche nicht selbst aufstellen kann
anzufertigen, wobei er unter der Anordnung des Ortsvorstandes und des
Schuldheißen steht.
Der Gemeindeschreiber, welcher kein Nachbar zu seyn braucht, wird nach
freier Wahl des Ortsvorstandes angenommen und entlassen. Seine Verpflich-
tung durch Handschlag erfolgt vor versammelter Gemeinde durch den Schuldheißen.
Die Verbindung des Gemeindeschreiber-Amtes mit dem Amte des Schul-
lehrers wird, bis auf Weiteres und so lange eine Gemeinde dem Schullehrer
das normalmäßige und sonst angemessene Diensteinkommen nur mit Aufrechnung
der Gebühren von der Gemeindeschreiberei nicht ohne zu große Beschwerde in an-
derer Weise gewähren kann, zwar verstattet, es wird jedoch die Trennung,
sobald sie örtlich thunlich ist, den Gemeinden empfohlen.
Jedenfalls steht der Gemeindeschreiber, also auch der Schullehrer, wenn
er das Gemecindeschreiber= Amt bekleidet, in dieser Eigenschaft, für alle dar-
auf sich beziehende Angelegenheiten, unter gleicher Disziplinar-Aufsicht und
unter derselben Gerichtsobrigkeit, wie der ihm vorgeordnete Schuldheiß und
Ortsvorstand.
Der Gemeindeschreiber erhält in Kurrent-Geld:
1) von Rein= und Abschriften für jede, nach Vorschrift des Gesehes einer
allgemeinen Sportel= und Gebühren-Tare vom 27. April 1836 ge-
fertigte Seite, 6 Pfennige,
2) für die Anwesenheit in einer Versammlung der Gemeinde oder des
Ortsvorstandes, mit Einschluß der Protokoll-Führung,
a) bis zu 4 Studmdmden 4 Gr.
b) über 4 Stunden -l 0 r · 2 · - 64r - 6 -i
3) von der Aufstellung der Gemeinderechnung (mit Einschluß der Rein-
schriften und Abschriften) für jeden Bogen 6 Groschen, wodurch auch
die Schreib-Materialien vergütet sind.
III. Von den Gemeindebdienern.
g. 78.
Ueber die Annahme und Entlassung von Gemeindedienern sind von dem
Ortsvorstande bündige Vertraͤge auf Kuͤndigung abzuschließen, mit genauer
Feststellung der Dienstvortheile und der Dienstvorschrift fuͤr dieselben.