Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

Bekaunutmachung. 
In Gemäßheit des von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großberzoge, 
gnaddigst genehmigten Antrags des getreuen Landtags in der unterthänigsten 
Erklärungsschrift vom 18. April v. J. wird die aus der Landes-Brandver- 
sicherungs-Kasse zu leistende Vergütung der Transport-Kosten bei dem Ausfahren 
der Wasserzubringer an die Gemeinde des Stations-Ortes ohne Ausnahme hier- 
durch auf den Fall beschränkt, wo diese Gemeinde noch eine oder mehre 
Spritzen der von einem Feuerunglücke betroffenen Gemeinde zusendet. 
Die betheiligten Stadtradthe und Gemeindevorstände haben daher in die 
am Schlusse jeden Jahres unmittelbar, bezüglich bei den zuständigen Bezirks- 
ä4mtern, einzureichenden Berechnungen der aus der Landes-Brandversicherungs- 
Kasse zu vergütenden Verwendungen auf Instandhaltung der Wasserzubringer 
und Löhnung der Rohrführer nur dann die bemerkten Transport-Kosten mit 
aufzunehmen, wenn neben dem Wasserzubringer aus dem Stations-Orte auf Ge- 
meindekosten auch noch die Absendung einer oder mehrer Spritzen an den 
Brandort, laut deshalb beizufügender Bescheinigung, wirklich erfolgt ist. 
Weimar den 27. Februar 1840. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
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