Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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K. 23. 
Pretiosen, sowie lebtwillige Verfügungen, sind zu versiegeln und mit be- 
zeichnenden Ueberschriften zu versehen; andere zu einem und demselben Deposi- 
tum gehörige Urkunden sind in eine gemeinschaftliche, ebenfalls zu überschrei- 
bende Tektur zu legen. - 
§f 24. 
Jedes Empfangsbekenntniß, welches von einem Gerichte uͤber Gelder, 
Dokumente oder andere Gegenstaͤnde ertheilt wird, die ihm zur Aufbewahrung, 
Auszahlung oder Weiterbefoͤrderung anvertrauet werden, soll stets von zwei 
Schluͤsselinhabern — und zwar von dem Dirigenten und einem Aktuar (In- 
quirenten), Stadtschreiber oder Rathsbeisitzer, bei Patrimonial-Gerichten von 
dem Gerichtshalter und dem Gerichtsinhaber oder dessen Beauftragten — ge- 
meinschaftlich vollzogen werden. 
g. 25. 
Kann ein solcher Depositen-Schein, weil die Empfangnahme nicht an 
Gerichtsstelle erfolgt (J. 18, 8. 19) oder sonst die zur Mitvollziehung Be- 
fugten abwesend und nicht gleich aufzufinden sind, nicht augenblicklich ausge- 
fertigt werden: so ist dem Deponenten nur eine Interimö-Quittung sofort 
auszuhändigen, diese aber längstens binnen acht Tagen gegen einen förm- 
lichen Depositen = Schein wieder einzutauschen. 
g. 26. 
Patrimonial-Gerichte, welchen hinsichtlich des mehrfachen Verschlusses 
der Depositen etwa Dispensation ertheilt ist . 8), dürfen auch von dieser 
doppelten Vollziehung der Depositen-Scheine dispensirt werden. 
g. 27. 
Alle Deposital-Gegenstaͤnde ohne Unterschied, ob sie von Behoͤrden oder 
von Privat-Personen herrühren, ob sie zu längerer oder kürzerer Aufbewah- 
rung bestimmt sind und ob sie sogleich oder später an dritte Personen oder 
Behörden weiter befördert werden sollen, müssen unverzüglich und längstens 
binnen vier und zwanzig Stunden in das Depositen= Buch eingetra- 
gen werden. 
Eine Verlängerung dieser Frist bis zu acht Tagen tritt nur in dem im 
S. 19 gedachten Falle ein.
	        
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