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K. 23.
Pretiosen, sowie lebtwillige Verfügungen, sind zu versiegeln und mit be-
zeichnenden Ueberschriften zu versehen; andere zu einem und demselben Deposi-
tum gehörige Urkunden sind in eine gemeinschaftliche, ebenfalls zu überschrei-
bende Tektur zu legen. -
§f 24.
Jedes Empfangsbekenntniß, welches von einem Gerichte uͤber Gelder,
Dokumente oder andere Gegenstaͤnde ertheilt wird, die ihm zur Aufbewahrung,
Auszahlung oder Weiterbefoͤrderung anvertrauet werden, soll stets von zwei
Schluͤsselinhabern — und zwar von dem Dirigenten und einem Aktuar (In-
quirenten), Stadtschreiber oder Rathsbeisitzer, bei Patrimonial-Gerichten von
dem Gerichtshalter und dem Gerichtsinhaber oder dessen Beauftragten — ge-
meinschaftlich vollzogen werden.
g. 25.
Kann ein solcher Depositen-Schein, weil die Empfangnahme nicht an
Gerichtsstelle erfolgt (J. 18, 8. 19) oder sonst die zur Mitvollziehung Be-
fugten abwesend und nicht gleich aufzufinden sind, nicht augenblicklich ausge-
fertigt werden: so ist dem Deponenten nur eine Interimö-Quittung sofort
auszuhändigen, diese aber längstens binnen acht Tagen gegen einen förm-
lichen Depositen = Schein wieder einzutauschen.
g. 26.
Patrimonial-Gerichte, welchen hinsichtlich des mehrfachen Verschlusses
der Depositen etwa Dispensation ertheilt ist . 8), dürfen auch von dieser
doppelten Vollziehung der Depositen-Scheine dispensirt werden.
g. 27.
Alle Deposital-Gegenstaͤnde ohne Unterschied, ob sie von Behoͤrden oder
von Privat-Personen herrühren, ob sie zu längerer oder kürzerer Aufbewah-
rung bestimmt sind und ob sie sogleich oder später an dritte Personen oder
Behörden weiter befördert werden sollen, müssen unverzüglich und längstens
binnen vier und zwanzig Stunden in das Depositen= Buch eingetra-
gen werden.
Eine Verlängerung dieser Frist bis zu acht Tagen tritt nur in dem im
S. 19 gedachten Falle ein.