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Das Gericht hat daher neben der Uebereignungöurkunde auch den Lehn-
schein, wenn ein solcher besonders ausgefertigt worden ist G. 176), dem
Kataster-Führer gleichzeitig mit vorzulegen.
Wo die Lehns= und Gerichts-Behörde verschieden sind, hat in Ver-
dußerungsfällen das Gericht der Lehnsbehörde eine beglaubigte Abschrift
der Uebereignungsurkunde mitzutheilen, letztere hingegen in jedem Falle den
Lehnschein dem Gerichte zur Besorgung des Weitern zuzustellen.
Das Gericht händigt die Erwerbsurkunde in beinem Falle vor erfolgter
Beleihung und vor der Abschreibung und Zuschreibung dem Akquirenten aus.
#. 179.
Da munmehr die Gerichte selbst für das Abschreiben und das Zuschreiben
zu sorgen haben (Gesetz vom 11. März 1839), dergestalt, daß kein Akquisitions-
Dokument vor erfolgter und bescheinigter Zuschreibung im Kataster ausgehändigt
werden darf, so kann die vorlaufige Vormerkung vorbehaltener Hypotheken
(. 281 des Pfandgesetzes), wenn sie nicht ausdrücklich beantragt wird, un-
terbleiben.
Es sind dieselben aber, sobald die Zuschreibung erfolgt ist, vor Aushän-
digung der Erwerbsurkunde alsbald wirklich einzutragen.
g. 180.
Vor oder bei Aushaͤndigung der Urkunde ist der Erwerber an die ihm
obliegende Vorlegung derselben bei dem Rentamte und bei anderen grundherrlichen
Einnahmen zur Abschreibung und Zuschreibung (Gesetz vom 20. April 1833
g. 12, Gesetz vom 1. Dezember 1840 5S. 150 Anmerkung) zu erinnern.
8 . 181.
Alles Abschreiben und Zuschreiben, welches nicht auf dem Grunde gericht-
licher Uebereignungsurkunden geschieht (§. 11 des Gesetzes vom 20. April 1823,
§. 1 des Gesetzes vom 11. März 1839), wird an dem Buchführer mit fünf
Thalern Strafe in jedem Falle geahndet.
g. 182.
Wird ein Grundstück gemeinschaftlich (pro indiriso) von Mehren erwor-
ben, oder werden verschiedene inländische Grundstücke zusammen, wenn auch von
mehren Vorbesitzern, an einen und denselben Erwerber veräußert, so ist nur eine
Uebereignungsurkunde auszufertigen (F. 45 des Gesetzes vom 1. Dezember 1840).
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