Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Das Gericht hat daher neben der Uebereignungöurkunde auch den Lehn- 
schein, wenn ein solcher besonders ausgefertigt worden ist G. 176), dem 
Kataster-Führer gleichzeitig mit vorzulegen. 
Wo die Lehns= und Gerichts-Behörde verschieden sind, hat in Ver- 
dußerungsfällen das Gericht der Lehnsbehörde eine beglaubigte Abschrift 
der Uebereignungsurkunde mitzutheilen, letztere hingegen in jedem Falle den 
Lehnschein dem Gerichte zur Besorgung des Weitern zuzustellen. 
Das Gericht händigt die Erwerbsurkunde in beinem Falle vor erfolgter 
Beleihung und vor der Abschreibung und Zuschreibung dem Akquirenten aus. 
#. 179. 
Da munmehr die Gerichte selbst für das Abschreiben und das Zuschreiben 
zu sorgen haben (Gesetz vom 11. März 1839), dergestalt, daß kein Akquisitions- 
Dokument vor erfolgter und bescheinigter Zuschreibung im Kataster ausgehändigt 
werden darf, so kann die vorlaufige Vormerkung vorbehaltener Hypotheken 
(. 281 des Pfandgesetzes), wenn sie nicht ausdrücklich beantragt wird, un- 
terbleiben. 
Es sind dieselben aber, sobald die Zuschreibung erfolgt ist, vor Aushän- 
digung der Erwerbsurkunde alsbald wirklich einzutragen. 
g. 180. 
Vor oder bei Aushaͤndigung der Urkunde ist der Erwerber an die ihm 
obliegende Vorlegung derselben bei dem Rentamte und bei anderen grundherrlichen 
Einnahmen zur Abschreibung und Zuschreibung (Gesetz vom 20. April 1833 
g. 12, Gesetz vom 1. Dezember 1840 5S. 150 Anmerkung) zu erinnern. 
8 . 181. 
Alles Abschreiben und Zuschreiben, welches nicht auf dem Grunde gericht- 
licher Uebereignungsurkunden geschieht (§. 11 des Gesetzes vom 20. April 1823, 
§. 1 des Gesetzes vom 11. März 1839), wird an dem Buchführer mit fünf 
Thalern Strafe in jedem Falle geahndet. 
g. 182. 
Wird ein Grundstück gemeinschaftlich (pro indiriso) von Mehren erwor- 
ben, oder werden verschiedene inländische Grundstücke zusammen, wenn auch von 
mehren Vorbesitzern, an einen und denselben Erwerber veräußert, so ist nur eine 
Uebereignungsurkunde auszufertigen (F. 45 des Gesetzes vom 1. Dezember 1840). 
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