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Handels= und Schifffahrts-Konvention
zwischen Preußen, Baiern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen,
Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handels-
Vereine gehörigen Staaten, Nassau und Frankfurt einerseits
und Großbritannien andererseits.
Seine Majestät, der König von Preußen — sowohl für Sich, als im
Namen der übrigen Mitglieder des Kraft der Verträge vom 22. und 30. März
und 11. Mai 1838, 12. Mai und 10. Dezember 1835 und 2. Januar 1836
bestehenden Zoll= und Handels-Vereins, nämlich Seiner Majestät des Königs
von Baiern, Seiner Majestat des Königs von Sachsen und Seiner Majestät
des Königs von Württemberg, Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
von Baden, Seiner Königlichen Hoheit des Kurprinzen und Mitregenten von
Hessen, Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen und bei Rhein,
der Mitglieder des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereins — nämlich Seiner
Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen Weimar-Eisenach, Ihrer
Durchlauchten der Herzoge von Sachsen Meiningen, Sachsen Altenburg und
Sachsen Coburg-Gotha, der Fürsten von Schwarzburg Rudolstadt und
Schwarzburg Sondershausen, sowie der Fürsten von Reuß-Greitz, Reuß-
Schleitz und Reuß-Lobenstein und Ebersdorf — Seiner Durchlaucht des
Herzogs von Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Ihre
Majestät die Königin des vereinigten Königreichs von Großbrikannien und
Irland andererseits, von gleichem Wunsche beseelt, die Handels-Verbio-
dungen und den Austausch der Erzeugnisse der beiderseitigen Staaten mög-
lichst auszudehnen, sind zu diesem Zwecke übereingekommen, einen Schifffahrts-
und Handels-Vertrag abzuschließen, und haben zu Bevollmächtigten hierzu er-
nannt, nämlich:
Seine Majestät, der König von Preußen, sowohl für Sich als im Namen
der übrigen Mitglieder des Zoll= und Handels-Vereins, Allerhöchst -Ihren
Kammerherrn, wirklichen Geheimrath, außerordentlichen Gesandten
und bdevollmachtigten Minister am Königlich Großbritannischen Hofe,
Heinrich Wilhelm Freiherrn von Bülow, Ritter des Königlich Preußi-
schen rothen Adler-Ordens erster Klasse, Großkreuz des Kaiserlich Oester-