Ministerial-Vekanntmachunngen.
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
der nachstehende, in der 28sten vorjä4hrigen Sitzung gefaßte Bundestags-Be-
schluß vom 22. Oktober 1840:
Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands vereinbaren
sich, daß den Werken des verstorbenen Legations-Raths Jean Paul Fried-
rich Richter von Bundeswegen der Schub gegen den Nachdruck und
Verkauf des Nachdrucks in den mit seiner oder seiner Erben Bewilli-
gung davon veranstalteten oder noch zu veranstaltenden Ausgaben in
allen zum deutschen Bunde gehörigen Staaten für den Zeitraum von
zwanzig Jahren, von dem Tage des heutigen Beschlusses (22. Oktober
1840) an, gewährt werde.
hiermit zur öffentlichen Kenntniß und zur Nachachtung aller Großherzoglichen
Behörden und Unterthanen gebracht.
Weimar den 1. Januar 1841.
Großherzoglich Söächsisches Staats-Ministeriam.
C. W. Freih. von Fritsch.
II. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
der nachstehende, in der 27sten vorjhrigen Sitzung gefaßte Bundestags-Be-
schluß vom 3. Dezember 1840:
Saͤmmtliche Regierungen vereinigen sich, übereinstimmende Maßregeln hin-
sichtlich derjenigen Handwerksgesellen zu treffen, welche durch Theilnahme
an unerlaubten Gesellenverbindungen, Gesellengerichten, Verrufserklärungen
umnd dergleichen Mißbrauchen gegen die Landesgesetze sich vergangen habenz
und zwar sollen ·
1) den Handwerksgesellen, welche sich in einem Bundesstaate, dem sie
nicht durch Heimath angehoͤren, derlei Vergehen zu Schulden kommen
lassen, nach deren Untersuchung und Bestrafung, ihre Wanderbuͤcher,
oder Reisepdsse abgenommen, in denselben die begangene und genan
zu bezeichnende Uebertretung der Gesetze nebst der verhängten Strafe
bemerkt, und diese Wanderbücher oder Reisepässe an die Behörde der
Heimath des betreffenden Gesellen gesendet werden.