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und unter Vorbehalt des Staatsunterthanen-Rechtes von Seiten einer
diesseitigen obern Landesbehörde erfolgt.
Dabei ist zu bemerken, daß, wenn der Inhaber dieses im Auslande
ohne Erlaubniß (Trauschein) der diesseitigen Heimathsbehörde sich
verehelichen würde, die hierdurch denselben erwachsende Familie (Ehe-
frau, Kinder rc.) in dessen hiestgen Heimathsorte nicht mit aufgenom-
men wird.
(Ort und Zeit der Ausstellung.)
(Siegel und Unterschrift.)
ecumerkung. Die auf einen Landgemeinde= oder Ritterguts= Heimathsbezirk aus-
gestellten Heimathsscheine müssen wenigstens von zwei Mitgliedern des Ortsvor-
standes, bezüglich vom Rittergutsbesitzer, unterzeichnet und von der Orts-Polizei-
behörde beglaubigt seyn; weshalb denn auch die Zeit ihrer Gültigkeit erst vom
Tage der erfolgten Ortspolizeilichen Beglaubigung an zu laufen beginnt, während
die von Stadträthen des Großherzogthumes ausgestellten Heimathsscheine, welche
einer weitern Beglaubigung nicht bedürsen, schon vom Tage ihrer Ausstellung
an gültig sind.
Heimakzsschein
für einen Familien-Vater.
Hierdurch wird bescheinigt, daß
N
Personbeschreibung.
Alter:
Stand:
Haare:
Augen:
Kinn:
besondere Kennzeichen:
Unterschrift des Inhabers.
. N.)
im hiesigen Heimathsbezirke Heimathsberechtigt
ist und, so lange der gegenwärtige Heimathsschein
gültig bleibt, nebst seiner jetzigen Ehefrau und
seinen, ihr Heimathsrecht von ihm ableitenden
Kindern ꝛc. daselbst jederzeit wieder aufgenom-
men werden soll.
Die Gültigkeit dieses Heimathsscheins erlischt:
1) durch den Ablauf von
Jahrenz
2) durch die ausdrückliche Aufnahme des Inhabers in einen andern
Heimathsbezirk des Inlandes, oder in den Unterthansverband eines
andern Staates;