Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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und unter Vorbehalt des Staatsunterthanen-Rechtes von Seiten einer 
diesseitigen obern Landesbehörde erfolgt. 
Dabei ist zu bemerken, daß, wenn der Inhaber dieses im Auslande 
ohne Erlaubniß (Trauschein) der diesseitigen Heimathsbehörde sich 
verehelichen würde, die hierdurch denselben erwachsende Familie (Ehe- 
frau, Kinder rc.) in dessen hiestgen Heimathsorte nicht mit aufgenom- 
men wird. 
(Ort und Zeit der Ausstellung.) 
(Siegel und Unterschrift.) 
ecumerkung. Die auf einen Landgemeinde= oder Ritterguts= Heimathsbezirk aus- 
gestellten Heimathsscheine müssen wenigstens von zwei Mitgliedern des Ortsvor- 
standes, bezüglich vom Rittergutsbesitzer, unterzeichnet und von der Orts-Polizei- 
behörde beglaubigt seyn; weshalb denn auch die Zeit ihrer Gültigkeit erst vom 
Tage der erfolgten Ortspolizeilichen Beglaubigung an zu laufen beginnt, während 
die von Stadträthen des Großherzogthumes ausgestellten Heimathsscheine, welche 
einer weitern Beglaubigung nicht bedürsen, schon vom Tage ihrer Ausstellung 
an gültig sind. 
Heimakzsschein 
für einen Familien-Vater. 
Hierdurch wird bescheinigt, daß 
N 
Personbeschreibung. 
Alter: 
Stand: 
Haare: 
Augen: 
Kinn: 
besondere Kennzeichen: 
Unterschrift des Inhabers. 
. N.) 
im hiesigen Heimathsbezirke Heimathsberechtigt 
ist und, so lange der gegenwärtige Heimathsschein 
gültig bleibt, nebst seiner jetzigen Ehefrau und 
seinen, ihr Heimathsrecht von ihm ableitenden 
Kindern ꝛc. daselbst jederzeit wieder aufgenom- 
men werden soll. 
Die Gültigkeit dieses Heimathsscheins erlischt: 
1) durch den Ablauf von 
Jahrenz 
2) durch die ausdrückliche Aufnahme des Inhabers in einen andern 
Heimathsbezirk des Inlandes, oder in den Unterthansverband eines 
andern Staates;
	        
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