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a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstaͤnde, aus welchen Koch-
salz ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden nicht zum Vereine
gehoͤrenden Laͤndern in die Vereinsstaaten ist verboten, insoweit die-
selbe nicht fuͤr eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und
zum unmittelbaren Verkaufe in deren Salzaͤmtern, Faktoreien oder
Niederlagen geschieht;
b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstaͤnde aus
den zum Vereine nicht gehoͤrigen Laͤndern in andere solche Laͤnder
soll nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der
Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln Statt
finden, welche von selbigen für nothwendig erachtet werden;
I) die Ausfuhr des Salzes in fremde nicht zum Vereine gehörige Staa-
ten ist frei;z
4) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die
Einfuhr des Salzes von einem in die anderen nur in dem Falle
erlaubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge
deshalb bestehen;
Jc) wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesammtvereins
aus Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die
Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden;
s) wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines andern aus dem Aus-
lande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf bezie-
hen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde nicht zum Ver-
eine gehörige Länder versenden lassen will, so soll diesen Sendungen
kein Hinderniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, insofern
dieses nicht schon durch frühere Vertrage bestimmt ist, durch vor-
gängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den
Transport und die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhin-
derung der Einschwärzung verabredet werden.
2) Rücksichtlich der den Landesbedarf übersteigenden Salz-Fabrikation im
Fürstenthume Lippe und der sowohl daraus als aus der Verschiedenheit der
Salzpreise in den beiden kontrahirenden Staaten für das Königreich Preußen
hervorgehenden Gefahr der Salzeinschwärzung werden beide Regierungen sich
über Maßregeln vereinigen, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den
freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen,