Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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lichen  Regierung  mitgetheilten  Zollvereinigungs-Verträgen  über  folgende  Gegenstände
  getroffen  worden  sind:

1)  wegen  der  Höhe  und  Erhebung  der  Chaussee-,  Pflaster-,  Damm-,
Brücken=  und  Fähr-Gelder,  der  Thorsperr=  und  Pflaster-Gelder,  ohne
Unterschied,  ob  alle  diese  Hebungen  für  Rechnung  der  landeöherrlichen
Lasten  oder  eines  Privat-Berechtigten,  namentlich  einer  Gemeinde,  Statt

ndenz

2)  wegen  Herbeiführung  eines  gleichen  Münz-,  Maß=  und  Gewichts-Systems;


3)  wegen  Annahme  gleichförmiger  Grundsätze  zur  Beförderung  der  Gewerbsamkeit,
  insbesondere:

a)  wegen  der  Befugniß  der  Unterthanen  des  einen  Staates,  in  dem
Gebiete  eines  andern,  zum  Zollvereine  gehörigen  Staates,  Arbeit
und  Erwerb  zu  suchen;

b)  wegen  der  von  den  Unterthanen  des  einen  Vereinsstaates,  welche
in  dem  Gebiete  eines  andern  Vereinsstaates  Handel  und  Gewerbe
treiben  oder  Arbeit  suchen,  zu  entrichtenden  Abgaben;

)  wegen  der  freien  Zulassung  von  Fabrikanten  und  sonstigen  Gewerbetreibenden,
  welche  bloß  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe
  machen,  oder  von  Reisenden,  welche  nicht  Waaren  selbst,  sondern
  nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen  zu  suchen;

d)  wegen  des  Besuchs  der  Messen  und  Märktez

4)  wegen  der  Gebühren  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung
des  Verkehrs  bestimmt  sind.

Insbesondere  schließen  Se.  Durchlaucht  der  zwischen  den  Regierungen  der
zu  dem  Zoll=  und  Handels-Vereine  gehörigen  Staaten  unter  dem  30.  Juli
1838  abgeschlossenen  allgemeinen  Münz-Konvention  hierdurch  mit  der  Erklrung
  Sich  an,  den  Vierzehenthaler-Fuß  in  dem  Fürstenthume  Lippe  als  Landes-Münzfuß
  annehmen  zu  wollen.

Artikel  10.

Die  Wasserzölle  oder  auch  Wegegeld-Gebühren  auf  Flüssen,  mit  Einschluß
derjenigen,  welche  das  Schiffögefäß  treffen  (Rekognitions-Gebühren),  sind  von
der  Schifffährt  auf  solchen  Flüssen,  auf  welche  die  Bestimmungen  des  Wiener
Kongresses  oder  besondere  Staatsverträge  Anwendung  finden,  ferner  gegenseitig
  nach  jenen  Bestimmungen  zu  entrichten,  insofern  hierüber  nichts  Besondere
  verabredet  wird.