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II. Um jedem Zweifel daruͤber zu begegnen, welche Muͤnz-Sorten bei
Einzahlung gerichtlicher Depositen zur verzinslichen Anlegung bei der Haupt-
Landschaftskasse nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Februar 1840,
die Verwaltung der oͤffentlichen Depositen betreffend, vom 1. Januar 1841
an in Gemäßheit der Vorschriften des Gesetzes über die Münzverfassung des
Großherzogkthumes vom 27. Oktober 1840 und der Verordnung über den Um-
lauf fremder Münzen im Großherzogthume vom 17. November d. IJ., nur
angenommen werden können, wird hiermit bekannt gemacht, daß bei den frag-
lichen Depositen-Einzahlungen nur annehmbar sind:
1) die unter dem diesseitigen Stempel ausgeprägten Courant-Münz-Sorten
des Vierzehenthaler= Fußes bis zu Einsechstel-Thaler-Stücken herab;
2) die im Zwanziggulden-Fuße unter diesseitigem Stempel ausgeprägten
Münz-Sorten, ebenfalls bis zu Einsechstel-Thaler-Stücken herab;
3) die nach §. 1 der gedachten Valvations-Verordnung vom 17. November
1840 den diesseitigen Landesmünzen gleichgestellten Münzen der dort
weiter bezeichneten Vereinsstaaten bezüglich zu dem dort angegebenen Werthe.
Weimar den 9. Dezember 1840.
Großbherzoglich — Landschafts !* Kollegium.
eyland.
III. Außer denjenigen inläandischen und diesen gleichgestellten Münzen,
welche nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Münzverfassung im Groß-
herzogthume vom 27. Oktober 1840 und der höchsten Verordnung vom 17.
November 1840, sowohl im Verkehre als bei den oöffentlichen Kassen unbe-
dingt nach Vorschrift anzunehmen sind, sollen auch von den §. 3 der letztge-
dachten Verordnung bezeichneten geduldeten Münzen — zu deren Annahme
eine Zwangsverbindlichkeit nicht vorliegt, und von den dort nur gesetzlich be-
stimmt ist, daß sie zu keinem höhern als dem angegebenen Werthe ausge-
geben werden dürfen — bis auf Widerruf in Steuerleistungen bei den
landschaftlichen Kassen und Einnahmen zu dem unten beigesetzten Werthe in
der neuen Landeswäahrung angenommen werden:
Courant-Münzen:
Die im Vierzehenthaler= Fuße ausgepragten Courant-Münzen Koöniglich
Hannöver'schen und Herzoglich Braunschweig'schen Gepräges, auf welchen die
Zahl der aus der Mark fein ausgeprägten Stücke angegeben ist, nämlich:
1 Thaler-Stück mu 1 Thlr. —Sgr. — Df.
1 Drittelthaler-Stückk4 10 —
1 Sechstelthaler-Stück v — 5. —