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liums begonnen werden koͤnnen, und nur ausnahmsweise wird erst auf der
dritten oder auf einer noch weitern Seite der Anfang mit der dritten Rubrik
gemacht werden muͤssen.
Die Unterpfandsbehoͤrden werden dieses nach Beduͤrfniß ermessen und eine
die künftige Fortsetzung des Buches erschwerende Raumersparniß, ebenso wie
eine unnöthige Papierverschwendung zu vermeiden wissen.
g. 65.
In die zweite Spalte dieser Rubrik gehören alle Einzeichnungen wegen
Vormerkung, Eintragung, Uebertragung, Erneuerung und theilweiser
(§. 81) Löschung solcher Rechte, welche nach . 130 des Pfandgesetzes der
Bemerkung im Hypotheken-Buche bedürfen, also der Eigen thumöansprüche,
des Lehns= oder Fideikommiß-Verbandes, der Nutzungêrechte und der
Hypotheken.
g. 66.
Alle Einzeichnungen in der zweiten Spalte dieser Rubrik folgen ohne Un-
terschied, ob sie neue Gegenstände oder Veränderungen in Bezug auf frühere
Einzeichnungen betreffen, unter Voraussetzung von Tag, Monat und Jahr, an
welchem sie geschehen, in rein chronologischer Ordnung auf einander.
g. 67.
Jede dieser Einzeichnungen erhalt in der ersten Spalte eine fortlaufende
Nummer und wird durch eine zu ziehende Querlinie (§. 57) von der folgenden
gesondert.
g. 68.
In der Kolumne der Anmerkungen werden bei der Einzeichnung die dar-
auf bezüglichen Akten-Stellen und die Nummern der früheren oder späteren
Einzeichnungen bemerkt, welche den Gegenstand jener Einzeichnung betreffen.
Vormerkung und Löschung von Lehns= und Fideikommiß-Verhältnissen.
K. 69.
Bei Vormerkung des Lehns= oder Fideikommiß-Nerus eines Gegenstan-
des (5. 287, 293 des Pfandgesebes) ist dieses Verhältniß, z. B. ob das Gut
Mannlehn, successives oder durchgehendes Weiberlehn 2c., wo dasselbe zu Lehn
geht 2c., ferner von wem, wie und zu wessen Gunsten die fideikommissarische
Stiftung errichtet worden, näher anzugeben.