Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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liums begonnen werden koͤnnen, und nur ausnahmsweise wird erst auf der 
dritten oder auf einer noch weitern Seite der Anfang mit der dritten Rubrik 
gemacht werden muͤssen. 
Die Unterpfandsbehoͤrden werden dieses nach Beduͤrfniß ermessen und eine 
die künftige Fortsetzung des Buches erschwerende Raumersparniß, ebenso wie 
eine unnöthige Papierverschwendung zu vermeiden wissen. 
g. 65. 
In die zweite Spalte dieser Rubrik gehören alle Einzeichnungen wegen 
Vormerkung, Eintragung, Uebertragung, Erneuerung und theilweiser 
(§. 81) Löschung solcher Rechte, welche nach . 130 des Pfandgesetzes der 
Bemerkung im Hypotheken-Buche bedürfen, also der Eigen thumöansprüche, 
des Lehns= oder Fideikommiß-Verbandes, der Nutzungêrechte und der 
Hypotheken. 
g. 66. 
Alle Einzeichnungen in der zweiten Spalte dieser Rubrik folgen ohne Un- 
terschied, ob sie neue Gegenstände oder Veränderungen in Bezug auf frühere 
Einzeichnungen betreffen, unter Voraussetzung von Tag, Monat und Jahr, an 
welchem sie geschehen, in rein chronologischer Ordnung auf einander. 
g. 67. 
Jede dieser Einzeichnungen erhalt in der ersten Spalte eine fortlaufende 
Nummer und wird durch eine zu ziehende Querlinie (§. 57) von der folgenden 
gesondert. 
g. 68. 
In der Kolumne der Anmerkungen werden bei der Einzeichnung die dar- 
auf bezüglichen Akten-Stellen und die Nummern der früheren oder späteren 
Einzeichnungen bemerkt, welche den Gegenstand jener Einzeichnung betreffen. 
Vormerkung und Löschung von Lehns= und Fideikommiß-Verhältnissen. 
K. 69. 
Bei Vormerkung des Lehns= oder Fideikommiß-Nerus eines Gegenstan- 
des (5. 287, 293 des Pfandgesebes) ist dieses Verhältniß, z. B. ob das Gut 
Mannlehn, successives oder durchgehendes Weiberlehn 2c., wo dasselbe zu Lehn 
geht 2c., ferner von wem, wie und zu wessen Gunsten die fideikommissarische 
Stiftung errichtet worden, näher anzugeben.
	        
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