Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

10) Aulegung der Personol-Register. 
. 107. 
In den alphabetischen Namensverzeichnissen über die Besitzer 
und bezüglich Schuldner, welche zu jedem Hypotheken= oder Privilegien- 
Buche zu führen sind (§5. 50, 81, 100), ist jedem Buchstaben ein angemessener 
Raum zu bestimmen. 
S. 108. 
In der ersten Spalte sind die Namen und in der zweiten die Seiten- 
zablen des Buches — da nöthig auch die Zahl des Bandes — wo erstere 
vorkommen, zu bemerken, und jeder Name ist, von dem andern durch eine 
gezogene Querlinie gesondert, mit einer fortlaufenden Nummer zu bezeichnen. 
Dabei sind ebenfalls die Geschlechtsramen voran und die Taufnamen 
nachzusetzen. 
Ehefrauen und Witwen sind sowohl unter dem Zunamen ihrer Geburt, 
als unter dem des Ehemannes im Register aufzuführen, bei dem einen ist 
aber nur auf die Nummer des andern zu verweisen. 
Gleiche gegenseitige Verweisungen treten ein, wenn derselbe Name wegen 
mangelnden Raumes später in einer neuen Querspalte und unter neuer Num- 
mer nochmalo vorkommt. 
5. 109. 
So oft ein Besitzer oder Schuldner neu eingetragen wird oder ein neues 
Folium erhält, ist der Name desselben nebst der Seitenzahl oder, wenn der 
Name im Register sich schon befindet und noch Raum dabei übrig ist, die 
Seitenzahl allein im Register gleichzeitig nachzutragen. 
Wenn dagegen ein Folium im Personal-Hypothekenbuche oder im Pri- 
vilegien-Buche völlig gelöscht oder ein Real-Folium auf einen andern Besitzer 
übergeschrieben wird, so ist die entsprechende Seitenzahl zugleich im Register 
zu unterstreichen und erfolgt die Ueberschreibung in Folge des Todes des Be- 
siters oder Schuldners, so ist auch dessen Name zu unterstreichen. 
Bei Ermittelung des Hypotheken- oder Privilegien-Standes einer Person 
oder Sache ist jedoch auch unter den unterstrichenen Seitenzahlen 
nachzuschlagen.
	        
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