Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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1) vor dem Beschlusse uͤber Bestaͤtigung einer Eigenthums-Uebertragung 
und über eine Einzeichnung oder Löschung im Hypotheken-Buche aus 
den Akten und Hypotheken-Büchern das Erforderliche über die Legiti- 
mation und über die zu berücksichtigenden Einträge und Vormerkungen 
vollständig zu ertrahiren und zur Beschlußfassung mit vorzulegen; 
2) Zwischenverfügungen wegen Beibringung der erforderlichen Nachweisun- 
gen und wegen Erledigung vorhandener Anstände zu geben; 
8) beschlossene Einzeichnungen und Löschungen alsbald zu bewirken, uUr- 
kunden darüber zu entwerfen und jene wie diese zur Signatur des 
Dirigenten vorzulegen, auch die Namensverzeichnisse immer vollständig 
zu erhalten. 
Zur Kontrole hierüber sind am Schlusse jeder Urkunde und, wenn eine 
solche nicht ausgefertigt wird, neben dem Beschlusse in den Akten, die 
Folien des Hypotheken= oder Privilegien-Buches, wo die Einzeichnung oder 
Löschung bewirkt ist, und des Registers, wo die betroffenen Namen oder Folien 
nachgetragen oder gelöscht sind, ausdrücklich zu bemerken. 
g. 117. 
Bei den Landesregierungen hat der Sekretar dafuͤr zu sorgen, daß dem 
Referenten bei jeder Nummer die dazu gehoͤrigen Akten vollständig zugeschickt 
werden, welchen ein mit dem Hypotheken-Buche wörtlich übereinstimmendes 
und immer vollständig zu erhaltendes Konzept des Hypotheken-Foliums über 
den in Frage stehenden Gegenstand beizulegen ist. 
Außerdem liegt dem Sekretar ebenfalls ob, beschlossene Einzeichnungen 
und Löschungen alsbald zu bewirken und in den Registern nachzutragen, Ur= 
kunden darüber zu konzipiren und letztere dem Referenten zur Signatur, erstere 
aber dem Vorsitzenden zur Unterschrift vorzulegen. 
2) ÖObliegenheiten der Vormünder und der W. dschaftsbehörden. 
g. 118. 
Das obrigkeitliche Dekret zur Aufnahme einer Pfandschuld fuͤr 
einen Bevormundeten oder für eine Gemeinde (. 218 des Pfandgesebes) hat 
zugleich zu bestimmen, an wen das aufzunehmende Kapital gezahlt und wie 
es zum Nutzen des Hflegebefohlenen oder der Gemeinde verwendet werden soll, 
damit der Glaubiger für seine vollkommene Sicherheit sorgen könne. 
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