Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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des letzten Erwerbspreises in das Auge fassen, sich ergebende erhebliche Be- 
denken erörtern, auch die Normal-Taren selbst von Zeit zu Zeit nach den 
gemachten Erfahrungen einer Revision unterwerfen. 
g. 1839. 
Den Taratoren jedes Orts wird von den Lokal-Gerichten eine, den 
Bestimmungen des Pfandgesetzes und den gegemwärtigen Vorschriften entspre- 
chende besondere Instruktion zugefertigt und jedem Tarator wird bei seiner 
Verpflichtung ein Eremplar derselben zugestellt werden. 
Dieser Instruktion soll auch ein Schema für die Einrichtung der Tarxations= 
Scheine beigefügt werden, welche wenigstens die Gesammtsumme in Buchstaben 
und jede Summe im Landes-Münzfuße ausdrücken, auch die Unterschrift we- 
nigstens zweier Taratoren enthalten und in Landgemeinden mit dem Gemeinde- 
siegel versehen seyn müssen. 
S#. 140. 
Aalle Taratoren (5§§. 126, 127) sollen künftig in nachstehender Weise 
beeidigt werden: 
„Daß sie, ohne jemand zu begünstigen, niemand zu Lieb, niemand 
zu Leid die ihnen aufgetragenen Schätzungen vornehmen, nach ihren 
Kenntnissen und ihrem besten Wissen nur den wahren Werth der zu 
schätzenden Gegenstände bestimmen und insbesondere zum Behufe von 
Verpfandungen nur solche Werthöbestimmungen machen wollen, welche 
als dauernd und beständig anzusehen sind.“ 
Die bereits verpflichteten Taratoren, wenn dieselben wieder zu diesem 
Amte gewählt werden, sind bei Behändigung der ihnen zu ertheilenden In- 
struktion nur auf den schon geleisteten Eid zu verweisen. 
5) WVerfahren bei Aufnahme eheweiblicher Bürgschaften. 
g. 141. 
Bei Aufnahme der Erklärung einer Ehefrau, welche nach dem Gesetze 
vom 23. April 1833 als Verbürgung für den Ehemann zu behandeln 
ist, hat das Gericht das nach diesem Gesetze sowie nach dem Gesehe vom 
2. Februar 1839 und bezüglich nach der Bekanntmachung vom 22. Dezember 
1836 erforderliche Verfahren sorglich zu beobachten (6. 216 des Pfandgesetzea). 
Das darüber aufzunehmende Protokoll soll die der Ehefrau zu ertheilende 
Belehrung über die rechtlichen Folgen der Bürgschaftsleistung und die darauf 
abgegebene Erklärung der Ehefrau wörtlich enthalten.
	        
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