Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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dasselbe auch keinem Dritten im Kataster zugeschrieben und dem Gerichte auch 
sonst kein Eigenthumsanspruch eines Dritten bekannt ist. 
Es haben jedoch die Gerichtsbehörden in solchem Falle die Ueber- 
eignung nur mit ausdrücklichem Vorbehalte des bessern Rechtes jedes 
Dritten in der Urkunde auszusprechen und diesen Vorbehalt jeder weitern 
Verdußerung oder Verpfändung desselben Grundstücks ausdrücklich beizufügen 
(5§. 14, 131, 245 des Pfandgesetzes), insofern nicht inzwischen die Verjährungs- 
zeit abgelaufen oder der Beweis des Eigenthums auf die F. 152 Nr. 3 bezeichnete 
Weise nachtraglich hergestellt worden ist. 
S. 161. 
Fällt der angebliche Eigenthumserwerb des Veraußernden oder des Erblassers 
in die Zeit nach dem 1. Juli 1835, so kann auf dem Grunde des, wie im 
vorhergehenden Paragraphen angegeben, bescheinigten Besitzes, und dafern eine 
andere Ermittelung unthunlich oder mit unverhältnißmäßigen Kosten und 
Schwierigkeiten verbunden seyn sollte, nach vorgängiger erfolgloser Auf- 
forderung etwaiger Berechtigter in dem amtlichen Nachrichtsblatte 
des Kreises, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche binnen einer dreißigtägigen 
Frist, die gerichtliche Uebereignung, jedoch auch nur mit Vorbehalt des 
bessern Rechtes jedes Dritten, erfolgen. 
g. 162. 
Fehlt es noch zur Zeit an einem Orte ganz an Grundbuͤchern oder sind 
die vorhandenen so mangelhaft und verworren gefuͤhrt, daß es nicht moͤglich 
ist, aus denselben zu ermitteln, wem ein gewisses Grundstuͤck zugeschrieben sey 
(Verordnung vom 10. Januar 1834): so kann im ersten Falle auch ohne den 
§. 152 Nr. 2 erforderten Grundbuchsauszug und im zweiten Falle wenigstens 
ohne das Zeugniß, daß das Grundstück dem Veraäußernden oder dem Erblasser zu- 
geschrieben sey, die gerichtliche Uebereignung mit Vorbehalt des bessern 
Rechtes jedes Dritten, auf dem Grunde einer gerichtlichen Erwerbsurkunde 
oder des bescheinigten einjahrigen Besitzes (SS. 160, 161) bewirkt werden. 
g. 163. 
Bei Zwangsabtretungen zu Landstraßen und zu anderen oͤffentlichen Zwecken 
(Regulativ vom 10. April 1821 8. 7, Gesetze vom 29. April 1829 8. 9 und 
vom 5. Februar 1836) ist selbst in den Faͤllen der 89. 160, 161 und 162
	        
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