Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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BVBekanntmachungen. 
1. Um die Vertreter der Heimathsbezirke im Großherzogthume in den 
Stand zu setzen, die Giltigkeit und Wirksamkeit der von Ausländern beige- 
brachten Heimathsscheine richtig beurtheilen zu können, bringen wir, in Ge- 
mäßheit der von verschiedenen auswärtigen Regierungen erhaltenen Mittheilun-= 
gen, folgende Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß. 
1. 
Der Heimathsschein eines Ausländers schützt nur dann vor der stillschwei- 
genden Aufnahme des Inhabers im Großherzogthume, wenn er von der zustan- 
digen ausländischen Behörde ausgestellt oder doch beglaubigt ist. 
2. 
In der Regel ist die Unterschrift einer Oberbehörde (Landesregierung, 
Kreisregierung, Landes-Direktion, Kreis-Direktion) erforderlich. 
8. 
Ausnahmsweise sind jedoch auch nachstehende auswaͤrtige Behoͤrden zur 
giltigen Ausstellung, bezuͤglich Beglaubigung von Heimathsscheinen ermaͤchtigt, 
welche letztere daher auch diesseits als giltig anzuerkennen sind: 
1) für den Kurfürstlich Hessischen Regierungs-Bezirk Kassel, der be- 
treffende Kurfürstliche Landrath; 6 
2) für den Kurfürstlich Hessischen Regierungs-Bezirk Fulda, das be- 
treffende Kreisamt, unter Beifügung eines Signalements des Inhabers und 
der ausdrücklichen Erklärung, daß der Heimathöschein zum Gebrauche im Aus- 
lande giltig seyz; 
3) für die Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Lande, die Verwaltungs- 
Gmter Salzungen, Wasungen, Meiningen, Römhild, Hildburghausen, Eisfeld, 
Sonneberg, Saalfeld, Gräfenthal, Krannichfeld und Kamburg, sowie der Ne- 
sidenz-Polizei-Direktor zu Meiningen; 
4) für die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen Lande, die 
Fürstlichen Justiz-Aemter zu Sondershausen, zu Klingen, zu Ebeleben, zu Keula, 
die Stadt-Magistrate zu Sonderöhausen und zu Greußen, das Fürstliche Stadt- 
amt zu Großenehrich, die Gerichte zu Großenfurra, zu Bendeleben und zu 
Bellstedt; 
5) für die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Lande, die Fürst- 
lichen Justiz-Aemter, die Patrimonial-Gerichte und die Stadtrathe.
	        
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