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BVBekanntmachungen.
1. Um die Vertreter der Heimathsbezirke im Großherzogthume in den
Stand zu setzen, die Giltigkeit und Wirksamkeit der von Ausländern beige-
brachten Heimathsscheine richtig beurtheilen zu können, bringen wir, in Ge-
mäßheit der von verschiedenen auswärtigen Regierungen erhaltenen Mittheilun-=
gen, folgende Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß.
1.
Der Heimathsschein eines Ausländers schützt nur dann vor der stillschwei-
genden Aufnahme des Inhabers im Großherzogthume, wenn er von der zustan-
digen ausländischen Behörde ausgestellt oder doch beglaubigt ist.
2.
In der Regel ist die Unterschrift einer Oberbehörde (Landesregierung,
Kreisregierung, Landes-Direktion, Kreis-Direktion) erforderlich.
8.
Ausnahmsweise sind jedoch auch nachstehende auswaͤrtige Behoͤrden zur
giltigen Ausstellung, bezuͤglich Beglaubigung von Heimathsscheinen ermaͤchtigt,
welche letztere daher auch diesseits als giltig anzuerkennen sind:
1) für den Kurfürstlich Hessischen Regierungs-Bezirk Kassel, der be-
treffende Kurfürstliche Landrath; 6
2) für den Kurfürstlich Hessischen Regierungs-Bezirk Fulda, das be-
treffende Kreisamt, unter Beifügung eines Signalements des Inhabers und
der ausdrücklichen Erklärung, daß der Heimathöschein zum Gebrauche im Aus-
lande giltig seyz;
3) für die Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Lande, die Verwaltungs-
Gmter Salzungen, Wasungen, Meiningen, Römhild, Hildburghausen, Eisfeld,
Sonneberg, Saalfeld, Gräfenthal, Krannichfeld und Kamburg, sowie der Ne-
sidenz-Polizei-Direktor zu Meiningen;
4) für die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen Lande, die
Fürstlichen Justiz-Aemter zu Sondershausen, zu Klingen, zu Ebeleben, zu Keula,
die Stadt-Magistrate zu Sonderöhausen und zu Greußen, das Fürstliche Stadt-
amt zu Großenehrich, die Gerichte zu Großenfurra, zu Bendeleben und zu
Bellstedt;
5) für die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Lande, die Fürst-
lichen Justiz-Aemter, die Patrimonial-Gerichte und die Stadtrathe.