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Diieejenigen Braumeister und Brau= und Branntweinbrennerei-Gehülfen,
welche sich das ndmliche Vergehen zu Schulden kommen lassen, sollen das erste
Mal mit 10 KReichsthalern, das zweite Mal mit 20 Reichsthalern und das
dritte Mal mit 50 Reichsthalern, nebst Entfernung von dem Brauhause oder
der Branntweinbrennerei bestraft werden. Sie sollen auch bei keinem andern
Brauhause oder Branntweinbrennerei mehr in Dienst oder in Arbeit angestellt
werden können, und deßwegen im dritten Falle die öffentliche Bekanntmachung
geschehen. «
§. 21.
C. Die berechtigten Müller, welche
a) für wen immer ohne empfangene Poletten Malz zum Brechen über-
nehmen und abfolgen lassen; oder
b) über den zufälligen, und in der Polette sogleich anzumerkenden Ueber-
schuß, mehr zum Brechen übernehmen, brechen und abfolgen lassen,
als die Polette anzeigt,
sollen das erste Mal mit 20 Reichsthalern, das zweite Mal mit 40. Reichs-
thalern, und das dritte Mal mit 60 Reichsthalern nebst Verlust des Rechtes,
Malz zu brechen, für ihre Person bestraft werden.
Werden diese Vergehen von Malzbrechern begangen, welche bei eigenen
Malzmühlen der Bierbrauer oder Branntweinbrenner angestellt sind oder ge-
braucht werden, so unterliegen sie für ihre Person einer Geldstrafe von 10
Reichsthalern; gegen die Eigenthümer der Malzmühle aber soll gleich in dem
ersten Falle mit Abbrechung der eigenen Malzmühle verfahren werden.
Im Falle, wo eine heimliche Malzmühle, von was immer für einer Art,
entdeckt wird, wird gegen den Eigenthümer mit 300 Reichsthalern Geldstrafe,
Abbrechung der Mühle und oöffentlicher Anzeige seines Namens verfahrenz und
hierüber besonders haben die Unteraufschläger mit Strenge zu wachen.
g. 22.
D. Diejenigen Aufschlagöbeamten und Aufschlaͤger, welche
a) wissentlich zur Defraudation des Aufschlags, auf was immer für eine
Weise, mitwirken oder
b) die entdeckten Gefährden unangezeigt lassen, oder
c) wohl gar die eingebrachten Aufschlagsgefälle unterschlagen oder veruntreuen,
sollen ohne Weiteres kassirt und zu allen oöffentlichen Aemtern und Geschäften
unfähig erklärt werden.