Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

fuͤr jede Seite zu liquidiren. Diese Kosten sind von dem Gerichte wie 
andere baare Auslagen zu berichtigen. 
14) Jede fernere Modifikation dieser Instruktion wird ausdruͤcklich vorbehalten. 
Weimar am 7. Februar 1845. 
Großherzoglich Sächsssches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Instruktion 
zur Bildung des in dem F. 17 des Ge- 
setzes zum Schutze des Eigenthumes an 
Werken der Wissenschaft 2c. vom 11. 
Januar 1889 erwähnten Vereins 
von Sachverständigen. 
II. In Gemäßheit höchster Ermächtigung werden die unter dem 1. No- 
vember 1836 (Reg. Blatt v. J. 1838, S. 164, Nr. III) und unter dem 
19. Februar 1840 (Reg. Blatt v. J. 1840, S. 54) von uns bekannt ge- 
machten besonderen Bestimmungen hiermit wieder aufgehoben und es dürfen 
demnach, in Anwendung der Vorschrift im §. 106 des Gesetzes über die 
Heimathsverhaltnisse vom 11. April 1833, auch die Trauungen Königlich 
Preußischer Unterthanen, welche sich, ohne ihnen ausdrücklich verstattete Nie- 
derlassung im Großherzogthume, in diesem trauen lassen wollen, erst dann zu- 
gelassen werden, wenn neben dem Zeugnisse, daß der einzugehenden Ehe kein 
Hinderniß entgegen stehe, auch ein Zeugniß einer jenseitigen, zu der Ausstel- 
lung vollkommen berechtigten, Behörde darüber vorliegt, daß beide Theile nach 
ihrer Verheirathung mit ihren etwaigen Kindern jederzeit in dem Preußischen 
Staate aufgenommen werden sollen. Das erstgedachte Zeugniß anlangend, be- 
wendet es übrigens dabei, daß dasselbe von dem zuständigen Geistlichen aus- 
gestellt werde. 
Weimar den 6. März 1845. 
Großherzoglich Sächüssche Landes-Oirektion. 
von Conta.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.