fuͤr jede Seite zu liquidiren. Diese Kosten sind von dem Gerichte wie
andere baare Auslagen zu berichtigen.
14) Jede fernere Modifikation dieser Instruktion wird ausdruͤcklich vorbehalten.
Weimar am 7. Februar 1845.
Großherzoglich Sächsssches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
Instruktion
zur Bildung des in dem F. 17 des Ge-
setzes zum Schutze des Eigenthumes an
Werken der Wissenschaft 2c. vom 11.
Januar 1889 erwähnten Vereins
von Sachverständigen.
II. In Gemäßheit höchster Ermächtigung werden die unter dem 1. No-
vember 1836 (Reg. Blatt v. J. 1838, S. 164, Nr. III) und unter dem
19. Februar 1840 (Reg. Blatt v. J. 1840, S. 54) von uns bekannt ge-
machten besonderen Bestimmungen hiermit wieder aufgehoben und es dürfen
demnach, in Anwendung der Vorschrift im §. 106 des Gesetzes über die
Heimathsverhaltnisse vom 11. April 1833, auch die Trauungen Königlich
Preußischer Unterthanen, welche sich, ohne ihnen ausdrücklich verstattete Nie-
derlassung im Großherzogthume, in diesem trauen lassen wollen, erst dann zu-
gelassen werden, wenn neben dem Zeugnisse, daß der einzugehenden Ehe kein
Hinderniß entgegen stehe, auch ein Zeugniß einer jenseitigen, zu der Ausstel-
lung vollkommen berechtigten, Behörde darüber vorliegt, daß beide Theile nach
ihrer Verheirathung mit ihren etwaigen Kindern jederzeit in dem Preußischen
Staate aufgenommen werden sollen. Das erstgedachte Zeugniß anlangend, be-
wendet es übrigens dabei, daß dasselbe von dem zuständigen Geistlichen aus-
gestellt werde.
Weimar den 6. März 1845.
Großherzoglich Sächüssche Landes-Oirektion.
von Conta.