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Bekauntmachungen.
I.Nach einem uns zugegangenen höchsten Reskripte vom 11. d. M.
soll die in Folge unserer Bekanntmachung vom 29. März 1836 (Reg. Blatt
S. 266) eingetretene Ermäßigung der Stempel-Gebühr für ausländische Ka-
lender nicht weiter fortdauern, da nach neueren Vereinbarungen der Zollver-
eins-Staaten die gleichmaßige Behandlung in= und ausländischer Kalender
nicht mehr erforderlich ist.
Es ist daher künftig wieder ganz in Gemäßheit der Vorschrift in §. 3
des Gesetzes vom 10. April 1821 über den Kalender= Stempel, verglichen
mit unserer Bekanntmachung vom 15. Dezember 1840 (Reg. Blatt S. 457)
sowie mit dem Gesetze über die Münzverfassung vom 27. Oktober 1840
§. 81 von jedem ausländischen Kalender bis zum Duodez-Format herab
eine Stempel-Abgabe von Einem Silbergroschen und drei Pfennigen,
von jedem ausländischen Kalender in noch kleinerem Formate aber von
vier Pfennigen zu entrichten. Höchstem Befehle gemäáß wird dieses hier-
mit zur Nachachkung bekannt gemacht.
Weimar am 17. April 1815.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
von Conta.
II. Da über die Auslegung der Landesordnungen vom Jahre 1556
Cap. 16 und vom Jahre 1589 Cap. 24 eine Ungewißheit hervorgetreten war,
so haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, die drei Landes-Justiz=
Kollegien zu Ertheilung von Gutachten angewiesen und demgemäß als authen-
tische Interpretation auszusprechen geruhet:
daß Lehngeld in Veraußerungsfällen, sofern es höher als fünf vom Hun-
dert ist, ingleichen alles Sterbe-Lehngeld (im Gegensatze des in obigen
Gesetzen erwähnten Schreibschillings) nur dann in Anspruch genommen
werden kann, wenn das Recht darauf entweder schon vor der Promul-
gation der Landesordnung vom Jahre 1556 erworben oder durch un-
vordenkliche Verjährung dargethan worden;
was höchstem Befehle zu Folge für alle betroffene Landestheile zur Nachach-
tung bekannt gemacht wird.
Weimar den 20. Mai 1845.
Großherzoglich Shsche Laudesregierung.
Müller.