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nisse erfolgt, oder zu 2 der Jahresbetrag der Entschädigung dem zehenten
Theile des jäbhrlichen Pachtgeldes gleich oder höher als selbiger, so steht es
dem Pachter, wenn er sich mit jener Entschädigung nicht begnügen will, frei,
den Pacht noch vor Ablauf der kontraktmäßigen Pachtzeit dergestalt aufzukün-
digen, daß er zu Ende des nachsten, nach Konfirmation des Ablösungs-Rezes-
ses anfangenden Pachtjahres, gegen gehörige Pachtrückgabe aus dem Pachte
treten kann.
Eine weitere Entschädigung kann der Pachter in keinem Falle verlangen.
g. 147.
Will sich der Pachter dieses Rechts bedienen, so hat er bei Verlust Fist zur
desselben solches binnen drei Monaten von dem Tage an, wo ihm der In= wiusboung
halt des bestätigten Ablösungs-Rezesses bekannt gemacht worden ist, bei der zur Pacht-
Spezial-Kommission schriftlich zu erklären. Thut er dieses nicht innerhalb nur aufkundi-
gedachter Frist, so wird ohne Weiteres angenommen, daß er auf jenes Recht gung.
Verzicht geleistet habe und den Pacht kontraktmäßig aushalten wolle.
Bei diesem Termine für die Aufkündigung bewendet es auch in dem
Falle unverändert, wenn die dreimonatliche Bedenkzeit in das nächste, nach
Bestätigung des Rezesses eintretende Pachtjahr hinüber reichen sollte. In
diesem Falle tritt aber die Auflösung des Pachtverhältnisses erst mit dem Ende
dieses letztern Pachtjahres ein.
g. 148. Berücssch -
Erfolgt hiernach zeitig die Pachtaufkündigung, so ist der Zeitpunkt, wo r
die Ablösung in Wirksamkeit treten soll, dergestalt zu bestimmen, daß er erst Bestim-
nach Ablauf des vorbemerkten Pachtrückgabe-Termins (F.S. 146, 147) einfallt. nt desn
der Ablö-
. 19. sung.
Der Pachter eines verpflichteten Grundstücks hat nach Ablösung einer Verbindlich=
darauf ruhenden Leistung oder Oblast, insofern letztere von ihm kontraktmäßig keidespach.
zu gewähren oder zu leiden gewesen, den Betrag der Ablösungs-Rente oder verpflichte-
die vierprozentigen Zinsen des Ablôsungs-Kapitals auf die Dauer seiner Pacht- zon:
zeit dem Verpachter alljährlich neben seinen übrigen kontraktmäßigen Leistun- «
gen zu gewaͤhren.
g. 150.
Will sich der Pachter dieser Einrichtung nicht unterwerfen oder kommt Austtitt aus
es deßhalb und besonders auch in dem Falle, wenn die Ablösung durch Ab- dem vochte
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