Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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— tretung von Land erfolgt, nicht zu einer Vereinigung zwischen Verpachter und 
achter, so steht es dem letztern frei, aus dem Pachtverbältnisse zu treten 
und es greifen sodann die Bestimmungen in den §.I. 146 — 148 DPlotz. 
ZRünfter Abschnitt. 
Von dem Verfabren in Ablösungssachen, sowie in den bei dergleichen vorkom- 
menden Rechtsstreitigkeiten. 
S#. 151. 
Behörden in Die Ablösungen, sowie alle damit in Verbindung stehenden Angelegen- 
#blsns, heiten, insonderheit etwaige Rechtsstreitigkeiten, sollen vor folgenden Behörden 
verhandelt und entschieden werden: 
1) vor einer Spezial-Kommission, als erster Instanz (§F.5. 157— 159), 
2) vor der General-Kommission (F. 152 ff.), als zweiter Instanz und 
8) vor den Landeêregierungen bezüglich der Landes-Direktion als dritter und 
letzter Instanz (§.S. 156, 205, 209). 
g. 152. 
Die Gene- Die General-Kommission ist eine kollegialisch organisirte auf die Dauer 
Fal: Hom. der Zeit, so lange Ablösungsgeschäfte in Unserm Großherzogthume vorkommen, 
für solche von Uns ernannte Administrativ= und Justiz-Mittelbehörde, welche 
die in der Verordnung vom 15. Dezember 1815 wegen Organisation des 
Staatsdienstes §. 24, Ziffer 5 und F. 38, Ziffer 4, 11 den Landesregierun- 
gen und der Landes-Direktion zugewiesenen Funktionen, jedoch in nachbemerk- 
ter Maße auszuüben hat. 
Sie besteht aus mindestens zwei rechtskundigen und zwei ökonomisch ge- 
bildeten Mitgliedern, deren Ernennung Wir Uns vorbehalten, unter dem Vor- 
sitze des altesten rechtskundigen Mitgliedes, dessen Stimme für den Fall ein- 
tretender Stimmengleichheit den Ausschlag giebt. 
So oft sie über Appellationen in Justiz-Sachen (§.5. 205, 208) zu ent- 
scheiden hat, ist ein hierzu von Uns im Voraus bezeichnetes rechtskundiges 
Mitglied eines Landes-Kollegiums (die Landesregierungen ausgenommen) als 
außerordentliches stimmführendes Mitglied zuzuziehen.
	        
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