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1) aus einem zum Aktuar und Richter qualifizirten Rechtsgelehrten, und
2) aus einem, mit den nöthigen theoretischen und praktischen Kenntnissen
seines Faches versehenen und zugleich wo möglich zur Abfassung von
protokollarischen Riederschreibungen befahigten Wirthschaftsverständigen.
Die General-Kommission wird eine Anzahl von Männern öffentlich nam-
haft machen, welche zur Uebernahme solcher Funktionen geeignet und geneigt sind.
g. 158.
Vorschla- Den bei einem Ablösungsgeschäfte Betheiligten steht frei, der General=
Sphhual- Kommission gewisse Personen aus jener Anzahl oder auch außerhalb derselben
Kommissa= zur Ernennung als Spezial-Kommissare vorzuschlagen und es werden solche
chde Vorschlage, insofern kein erhebliches Bedenken vorwaltet, Berücksichtigung finden.
g. 159.
ten.
Stellung der Jede Spezial-Kommission ist nach Erfolg ihrer Ernennung und Verpflich-
E* tung als eine untergeordnete landesherrliche Justiz= und Verwaltungs-Behörde
gegen obere zu betrachten.
e Sie hat jedoch alle Anzeigen und sonstige Berichte nur an die General-
Kommission, als die ihr unmittelbar vorgesetzte Behörde, zu erstatten.
Mit allen übrigen unteren Verwaltungs= und Justiz-Behörden des Landes
verkehrt sie in Form gewöhnlicher Kommunikation gleichstehender Stellen.
S. 1 60.
Verpflich- Sämmtliche Landes-Kollegien und Unterbehörden werden der General-
ande Kommission und den Spezial-Kommissionen auf Ersuchen diejenigen urkund-
zu Mitthei= lichen Nachrichten, Rechnungen und abgerhane oder gangbare Akten, welche
lung van auf die Gegenstände der Ablösung Bezug haben, mittheilen.
Literalien. Werden solchergestalt von Seiten der Justiz-Behörden Akten über noch
gangbare Prozesse mitgetheilt und entsteht hieraus ein Hinderniß der Prozeß-
Fortstellung, so wird dadurch der etwaige Lauf von Fristen bis dahin unter-
brochen, wo der Richter die Parteien von dem Wiedereinlangen der (jedenfalls
in möglichst kurzer Frist zurück zu gebenden) Akten benachrichtigt haben wird.
. 161.
Bebandlung Wenn auf dem Wege bloßer Privat-Verhandlungen zwischen den Bethei-
— T4% ligten der wirkliche Abschluß eines Ablösungsvertrags erzielt worden, so ist