Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Direktor. Für den Hundehandel und für den gewerbsmäßigen Betrieb der Hun- 
dezucht und der Hundeabrichtung ist jedoch eine solche Nothwendigkeit niemals 
zu berücksichtigen. 
8. 3. 
Die nach den FK.F. 1, 2 zu entrichtenden Steuern fließen in die Staats- 
kasse. Ortsstatutarisch kann ein Steuerzuschlag zum Vortheile der Gemeinde- 
kasse bestimmt werden. 
— 
Die Steuer wird mit Einschluß des etwaigen statutarischen Zuschlages in 
halbjährigen Terminen und zwar jedesmal in den ersten vierzehen Tagen des 
Aprils und des Oktobers an die Orts-Steuereinnahme vorausbezahlt. 
Für einen im Laufe des Halbjahres angeschafften Hund ist sie innerhalb 
der ersten vierzehen Tage nach der Erwerbung in ihrem vollen halbjährigen 
Betrage zu entrichten, wenn nicht der neue Hund nur an die Stelle eines ab- 
gegangenen und bereits versteuerten Hundes desselben Besitzers getreten ist. 
Für einen vor dem Beginne eines neuen Steuer-Termines abgängigen 
Hund findet irgend eine Zurückzahlung nicht Statt. 
8. B. 
Wer die Steuer vor Ablauf der im §. 4 bestimmten Fristen nicht ent- 
richtet, ist der Hinterziehung derselben schuldig und wird, neben Nachzahlung der 
Steuer, das erste Mal mit dem doppelten, in Wiederholungsfällen mit dem 
vierfachen Steuerbetrage bestraft. Es ist hierbei wie bei Gewerbeschein-Defrau- 
dationen zu verfahren (Regierungs-Blatt v. J. 1850 Seite 708). 
. 6. 
Schon bestehende Orts-Statute, welche eine Besteuerung der Hunde betref- 
fen, sind aufgehoben. Nur insoweit ortsstatutarisch eine Besteuerung der Hunde 
von höherem Betrage, als dem in den §.S. 1, 2 Bestimmten eingeführt ist, 
wird der Mehrbetrag als örtlicher Steuerzuschlag (S. 3) nach Maßgabe dieses 
Gesetzes erhoben. 
  
8. 7. 
Die Bestimmungen im H. 1 des in den vormals Königlich Sächsischen Lan- 
destheilen noch gültigen Mandats vom 2. April 1796, die Einschränkung des 
Hundehaltens u. s. w. betreffend, sind aufgehoben. 
s. B. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem ersten Oktober 1852 in Kraft, 
jedoch so, daß schon für das zweite halbe Jahr dieses Jahres der halbjährige 
Termin der Steuer für jeden Hund zu erlegen ist, welcher zu jenem Zeitpunkte 
gehalten wird.
	        
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