Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Erfuͤllung  ihrer  Obliegenheit  zu  bringen,  sondern  dieselben  nach  Befinden  auch  dem

vorgesetzten  Bezirks.  Direktor  zur  Verhängung  einer  hierdurch  angedrohten  Ordnungsstrafe

  von  1  Thlr.  bis  5  Thlr.  anzuzeigen.  Diese  Strafe  fließt  in  die  Staatskasse.
Art.  3.

Die  Obereinnahmen  sind  verpflichtet,  sämmtliche  Spezial-Verzeichnisse  ihres
Bereiches  nebst  einem  nach  den  Ortschaften  darüber  angefertigten  Hauptverzeichnisse
  bis  zum  20.  März,  bezüglich  bis  zum  20.  September,  an  die
Rechnungs-Revision  des  Finanz-Departements  einzusenden.  Letztere  hat  hierauf
die  nach  Abzug  der  den  Ober=  und  Unter-Steuereinnahmen  zukommenden  Kollektur-Gebührenbeträge
  (Art.  9)  sich  ergebenden  halbjährigen  Steuer-Retto-Erträge
  zu  berechnen  und  festzustellen,  den  bezüglichen  Ertrag  auf  jedem  Hauptund
  Spezial-Verzeichnisse  zu  bemerken  und  sodann  dieselben  insgesammt  vor
dem  1.  April,  bezüglich  vor  dem  1.  Oktober  an  die  zuständigen  Obereinnahmen
  zurückzugeben.  Diese  haben  zunächst  ihre  Heberegister  darnach  aufzustellen,
  sodann  aber  die  Spezial-Verzeichnisse  ungesäumt  den  ihnen  untergeordneten
  Steuereinnahmen  zuzufertigen.

Art.  1.

Wegen  der  nach  §.  8  des  Gesetzes  im  Oktober  1852  ausnahmsweise  nachträglich
  mit  zu  erhebenden  Steuer  für  das  dritte  Quartal  d.  J.  ist  in  den  für
den  genannten  Termin  anzufertigenden  Verzeichnissen  der  dreivierteljährige  Netto-Ertrag
  vom  1.  Juli  d.  J.  bis  1.  April  k.  J.  zu  berechnen  und  festzustellen.

Art.  3.

Die  Orts-Steuereinnahmen  haben  nach  Maßgabe  der  ihnen  deshalb  zugefertigten
  Spezial-Verzeichnisse  die  Steuer  von  den  einzelnen  Zahlungepflichtigen
in  den  ersten  14  Tagen  des  Monates  April,  bezüglich  des  Monates  Ofktober
gegen  Quittung  zu  erheben  und  den  der  Staatskasse  zu  gewährenden  Gesammtertrag
  ihres  Bezirkes,  unter  Beifügung  jener  Verzeichnisse  bis  zum  1.  Mai
bezüglich  bis  zum  1.  November  an  die  ihnen  vorgesetzte  Obereinnahme  unfehlbar
  abzuliefern,  wobei  die  an  den  festgestellten  Steuer-Netto-Erträgen  etwa
eingetretenen  Kaducitäten  gegen  diesfallsige  Bescheinigung  der  Orts-Polizeibehörden
  statt  baaren  Geldes  in  Aufrechnung  zu  bringen  sind.

Zu  kaduciren  ist  die  Steuer  namentlich  in  dem  Falle,  wenn  der  Besitzer
eines  in  die  Steuerrolle  im  März,  bezüglich  im  September  aufgenommenen
Hundes  nachweis't,  daß  er  denselben  schon  vor  dem  darauf  folgenden  1.  April
bezüglich  1.  Oktober,  an  welchem  die  Steuer  anfällig  geworden,  abgeschafft  hat.

Art.  6.

Von  den  im  Laufe  des  Halbjahres  neu  angeschafften  steuerbaren  Hunden

C.  4  des  Gesetzes)  sowie  von  dem  auf  sie  fallenden  Steuersatze  haben  die