Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Verein bildenden Staaten, — namentlich: des Großherzogthumes Sachsen, der 
Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und 
Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sonders- 
hausen, Reuß-Greitz, Reuß-Schleitz und Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, — des 
Herzogthumes Braunschweig, des Herzogthumes Nassau und der freien Stadt 
Frankfurt einerseits, und 
Seine Majestät der König der Niederlande andererseits, 
von dem Wunsche beseelt, den Handelsbeziehungen zwischen den Staaten des 
Zollvereines und den Niederlanden eine größere Ausdehnung zu geben, sind 
übereingekommen, Unterhandlungen zu eröffnen, und haben zu dem Ende zu 
Bevollmächtigten ernannt, nämlich: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
den Grafen v. Königsmarck, Allerhöchstihren wirklichen Geheim- 
rath, Erbhofmeister, Kammerherrn, Ritter des rothen Adler- 
Ordens zweiter Klasse mit dem Stern und des Preußischen St. Jo- 
hanniter-Ordens, Großkreuz des Ordens der Eichenkrone, kc. 2c., 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät dem Könige der Niederlande, 
und 
Seine Majestät der König der Niederlande: 
den Herrn Hermann van Sonsbeeck, Ritter des Niederländi- 
schen Löwenordens, Großkreuz des Schwedischen Nordstern-Ordens, 
Großkreuz des Sardinischen St. Mauritius= und Lazarus-Ordens, 
Großkreuz des Griechischen Erlöser-Ordens, Allerhöchstihren Mini- 
ster der auswärtigen Angelegenheiten; 
den Herrn Peter Philipp van Bosse, Kommandeur des Nie- 
derländischen Löwen-Ordens, Nitter des Russischen St. Annen-Ordens 
zweiter Klasse, Großkreuz des Sardinischen St. Mauritius= und La- 
zarus-Ordens, Allerhöchstihren Finanz-Minister, und 
den Herrn Carl Ferdinand Pahud, Ritter des Niederländischen 
Löwen-Ordens, Allerhöchstihren Minister der Kolonien, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht, und solche in guter und ge- 
höriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind. 
Artikel 1. 
Die Schiffe des Zollvereines, welche mit Ballast oder beladen in die Hä- 
fen der Niederlande einlaufen oder aus diesen auslaufen, und umgekehrt die
	        
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