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d) eines Feldwebels, Portepee-Fähndrichs,
Stabs-Fouriers, Kompagnie-Chirurgen,
Musik-Direktors tiäglich mit — Thlr. 7 Gr. 6 Pf.
e#) der übrigen Unter-Offiziere und Gemeinen — 5 8
vergütet.
Anmerkung: Wenn der Preis eines Scheffels Roggen über zwei Tha-
ler steigt, dann wird auf je volle zehen Groschen darüber die
Vergütung für die Verpflegung der unter lit. d und e genannten
Militär-Personen um je vier Pfennige täglich erhöbt.
Bei Berechnung der Roggenpreise werden die monatlichen Durch-
schnitts-Marktpreise in den Städten Weimar bezüglich Eisenach und
Neustadt zum Grunde gelegt, je nachdem die Einquartierung im Wei-
mar-Jenaischen, Eisenachischen oder Neustädtischen Kreise des Groß-
herzogthumes Statt findet.
4) Für Quartier ohne Verpflegung wird gewährt, und zwar:
täglich täglich
in den Monaten April in den Monaten Oktober,
bis September einschlüse Novemder, Dezember, Ja-
sig (Sommermonate) nuar, Februar und Marz
#
für das Quartier 1 Obristen —= 8 Gr. —— — 12 Gr. —.
-- - lStabsOmzkets—-6-—-——-9-—-
-- - 1 Hauptmanns — 4-—— — 6 —-
-- - 1 Subalternen-Offi-
ziers —-- — — 4 —
1 Feldwebels, Stabs-
Fouriers, Portepee-
Fähndrichs, Kom-
pagnie-Chirurgen,
Musik-Direktors —= 2 — — 3 —,.
für das Quartier eines andern Unter- Offiziers oder Gemei-
nen monatlich. .... .. ................... ... —. 20 —.
5) An Stallgeld wird gewährt täglich
Sechs Pfennige für jedes Pferd.
Dabei haben die Stalleigenthümer für die nöthigen Laternen zu sorgen und